BGer 4A_566/2010
 
BGer 4A_566/2010 vom 09.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_566/2010
Urteil vom 9. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Feststellungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. September 2010.
In Erwägung,
dass X.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich gegen die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) klagte und die Aufhebung, eventualiter die Nichtigerklärung verschiedener Beschlüsse der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2005 verlangte;
dass das Bezirksgericht Zürich die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. März 2008 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Beschwerdeführers hin die Klage mit Urteil vom 17. September 2010 ebenfalls abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Oktober 2010 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 4. Juli 2005 sowie die Wiedereintragung des Beschwerdeführers als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin beantragte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich zulässig gewesen wäre, weshalb mangels Letztinstanzlichkeit von vornherein nicht auf Rügen gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. September 2010 eingetreten werden kann, soweit diese vor Kassationsgericht hätten erhoben werden können, wie namentlich die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Feststellung sowie solche der Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK (§§ 281 und 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2/3.4);
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht oder über diesen hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen des Bundesrechts (namentlich des OR, des ZBG sowie des IPRG) erwähnt, dass sich seinen Ausführungen jedoch keine rechtsgenügend begründete Rüge entnehmen lässt, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, soweit seine Vorbringen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs überhaupt zulässig sind, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann