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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_888/2010
Urteil vom 1. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. September 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im Zusammenhang mit der Frage der Weiterführung einer stationären Massnahme trat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf ein kantonales Rechtsmittel nicht ein, weil die Eingabe des Beschwerdeführers weder einen klaren Antrag noch eine genügende Begründung enthalten hatte. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Bezahlung von Kosten in Höhe von 90'000 Euro, da er durch die Polizei gefoltert worden sei. Abgesehen davon, dass nichts für die Richtigkeit seiner Behauptung spricht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn