BGer 6B_495/2010
 
BGer 6B_495/2010 vom 26.10.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_495/2010
Urteil vom 26. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hanspeter Geissmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten (SVG-Widerhandlung); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 3. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 30. März 2007 wegen fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand und anderer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Zudem auferlegte es ihr folgende Verfahrenskosten (total Fr. 1710.--):
- Gerichtsgebühr Fr. 800.--
- Auslagen Fr. 110.--
- Kanzleigebühr Fr. 280.--
- Kosten des begründeten Urteils Fr. 520.--
Das Urteil, das zuerst nur im Dispositiv zugestellt worden war, enthielt einen Vorbehalt betreffend die Kosten einer allfälligen schriftlichen Begründung.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 7. November 2007 die Berufung der Verurteilten ab. Der Entscheid ist rechtskräftig.
B.
Das Gerichtspräsidium Baden ergänzte am 4. Februar 2010 sein Urteil wie folgt: "Die Angeklagte hat die zusätzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 840.-- zu bezahlen".
Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht am 3. Mai 2010 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie sei von den zusätzlichen Verfahrenskosten zu befreien; eventuell sei die Sache in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 12 f.).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rechnung über Fr. 840.-- für Blutalkohohlanalyse, Haft und Polizeirapport sei zwar beim Gerichtspräsidium nicht verurkundet gewesen, doch sei diesem im Urteilszeitpunkt bewusst gewesen, dass es die erwähnten Kosten der zu verurteilenden Person aufzuerlegen hatte. Es habe gewusst, dass diese Kosten anfallen würden und nur deren Höhe nicht gekannt. AGVE 1993 Nr. 30 S. 103 unterscheide denn auch zwischen "Rechnungen", welche nicht eingereicht sein dürften, während das Gericht von den "Kosten" (Kostengrund) keine Kenntnis haben dürfe.
Die Vorinstanz nehme an, das Gerichtspräsidium habe von den fraglichen Verfahrenskosten keine Kenntnis gehabt. Dabei lasse sie willkürlich ausser Acht, dass dieses im Urteilszeitpunkt die Gründe für die Kosten gekannt, versehentlich aber nicht verrechnet habe. Eine solche Kostenfestsetzung sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auf einen Fehler in der richterlichen Willensbildung zurückzuführen, da sämtliche aktenmässig erstellten Aufwendungen von Amtes wegen im Urteilsdispositiv zu verlegen seien.
Indem die Vorinstanz das rechtswidrige Vorgehen des Gerichtspräsidiums schütze, habe sie § 169 Abs. 2 StPO/AG willkürlich angewandt.
1.1 § 169 Abs. 2 der Aargauer Strafprozessordnung bestimmt, dass Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer durch den Richter zu berichtigen sind.
1.2 In der Literatur wird die Änderung eines rechtskräftigen Urteils nur als zulässig angesehen, wenn es unklar ist oder unklare oder in sich widersprüchliche Anordnungen enthält, so dass nur der äusseren Form nach ein Urteil vorliegt, während ein solches mangels eines eindeutig feststellbaren Sinnes überhaupt nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Nur wenn und soweit sich daher aus dem ergangenen Urteil selber ein Widerspruch, eine Unklarheit oder eine Unvollständigkeit ergibt, die ihre Ursache nicht in der richterlichen Willensbildung haben, sondern auf einem offensichtlichen Versehen beruhen, liegt ein offenbarer Irrtum vor (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Aarau 1980, § 169 Abs. 2 c, S. 325 f.).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz berufen sich betreffend die Ergänzung eines Urteils auf die kantonale Rechtsprechung. Danach ist ein Urteil unvollständig und der Ergänzung zugänglich, wenn versehentlich über ein Rechtsbegehren oder über die Kosten nicht entschieden worden ist. Aus dem Urteilstext muss hervorgehen, dass der Richter nicht die tatsächlich erklärte, sondern irrtümlich eine andere aus dem Zusammenhang erkennbare Anordnung treffen wollte. Sind z.B. Kosten für eine Expertise verurkundet, d.h. offenbar von der Gerichtskasse registriert worden, und der Richter verlegt sie im Dispositiv versehentlich nicht, liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, die der Ergänzung nicht zugänglich ist. Ist die Rechnung jedoch im Urteilszeitpunkt noch nicht verurkundet, erhält der Richter somit erst im Nachhinein Kenntnis von den Kosten, kann er das Urteil ergänzen (AGVE 1993 Nr. 30 S. 101 ff. mit Hinweisen).
1.3 Die Vorinstanz erwägt, dass das Gerichtspräsidium erst nach der Urteilseröffnung von den Kosten für die Blutalkohohlanalyse, die Haft und die Polizeirapporte Kenntnis erhalten habe, weil die entsprechenden Rechnungen im Urteilszeitpunkt noch nicht verurkundet gewesen seien (angefochtener Entscheid S. 5 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet es als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht darauf abgestellt hat, dass dem Gerichtspräsidium sämtliche die zusätzlichen Kosten begründenden Umstände bekannt waren und keinen entsprechenden Vorbehalt im Dispositiv machte.
Ob für eine Ergänzung gemäss § 169 Abs. 2 StPO/AG dem Richter die effektiven Kosten oder bloss der Grund der Kosten bekannt sein müssen, kann hier offenbleiben, weil der vorinstanzliche Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich ist:
Das Gerichtspräsidium hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe die Verfahrenskosten zu tragen (kantonale Akten, act. 107 Ziff. 5). Es stellte dafür aber lediglich Fr. 110.-- in Rechnung (act. 108). Aus der Urteilsbegründung geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres ausfälligen und renitenten Verhaltens auf den Polizeiposten transportiert und in Haft genommen werden musste und dass schliesslich sowohl eine Atemalkohol- als auch eine Blutprobe mit entsprechender Analyse und Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt angeordnet wurde (act. 78). Dass auch Polizeirapporte Kosten verursachen, kann allgemein vorausgesetzt werden. Angesichts dieses nicht unerheblichen Untersuchungsaufwands war offensichtlich, dass die in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 110.-- für den verursachten Aufwand niemals ausreichen würden.
Die Vorinstanz hat die Urteilsergänzung des Gerichtspräsidiums geschützt, wonach die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Verfahrenskosten von Fr. 840.-- zu zahlen habe. Jedenfalls im Ergebnis liegt darin keine willkürliche Anwendung von § 169 Abs. 2 StPO/AG.
Daran ändert auch der verspätete Hinweis der Beschwerdeführerin (act. 8) auf AGVE 2009 Nr. 10 S. 53 ff nichts. Deren Regeste hält zwar fest: "Muss das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung damit rechnen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verfahrenskosten anfallen werden, so muss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen. Andernfalls können diese Kosten dem Verurteilten nachträglich nicht mehr auferlegt werden." Der Sachverhalt handelt von Kosten, die erst nach Urteilsfällung entstanden und überdies nicht durch den Verurteilten verursacht worden sind. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin, das die erwähnten Untersuchungshandlungen bedingte.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Borner