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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_405/2010
Urteil vom 21. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martino Luminati,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltschaden,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 1. Juni 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 1997 verunfallte A.________ (Beschwerdeführer) bei seiner Arbeit als Freileitungsmonteur. Als er Arbeiten an einem Hochspannungsmasten verrichtete, liess der Chefmonteur der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) die Leitung unter Strom schalten. Es entstand ein Flammenbogen zwischen der Leitung und dem Beschwerdeführer, welcher Verbrennungen zweiten und dritten Grades am Körper und eine Schädigung der Hornhaut erlitt. Aufgrund dieses Unfalles war er vom 19. August bis 1. September 1997 hospitalisiert und danach bis zum 5. Oktober 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Oktober 1997 arbeitete er mit Unterbrüchen bis zum 22. März 1999 in seiner früheren Tätigkeit. Seither übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Er bezieht eine SUVA und eine IV-Rente. Zudem hat ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-- ausgerichtet.
B.
Am 24. September 2004 klagte der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bremgarten gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 711'482.-- für Haushaltschaden, Ersatz für den Ausfall der Spesenentschädigung des Arbeitgebers, diverse Kosten sowie Genugtuung, eventuell eines Betrages nach richterlichem Ermessen. Der Gerichtspräsident beschränkte das Beweisthema zunächst auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Nach Abnahme von Beweisen, namentlich der Einholung eines Gutachtens bei der psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKF), und nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien kam das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass der Bescherdeführer zwar unfallbedingt an einer somatoformen Schmerzstörung leide, er jedoch ab dem 6. Oktober 1997 in der Lage gewesen sei, zu 100 % einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 12. Februar 2009 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau mit den Hauptanträgen, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben, ein Obergutachten anzuordnen und ihm Fr. 1'843'382.-- nebst Zins und Zinseszins seit dem 1. September 2009 zuzusprechen. Das Obergericht wies die Appellation am 1. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit einer in italienischer Sprache verfassten Beschwerde in Zivilsachen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1'680'037.-- nebst Zins und Zinseszins seit dem 1. September 2009 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin, deren Begehren um Zustellung einer auf Deutsch übersetzten Beschwerde abgewiesen worden war, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat von sich aus am 30. September 2010 eine Replik eingereicht, welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Erwägungen:
1.
Das Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Davon abzuweichen besteht kein Anlass, auch wenn die Beschwerde in italienischer Sprache abgefasst ist.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4; vgl. auch BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer diese Anforderungen missachtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet die Rechtsprechung insbesondere das Recht der Parteien ab, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2 Die Vorinstanz stellte fest, das erstinstanzliche Gericht habe in zweierlei Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2.1 Das Bezirksgericht habe der PKF das Gutachten zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben, ob der Unfall für die gesundheitlichen Beschwerden kausal gewesen sei, und es habe das Prozessthema einstweilen auf diese Frage beschränkt. Das Gutachten der PKF habe keinen Zweifel daran gelassen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 19. August 1997 zurückzuführen seien. Das Bezirksgericht habe sich dieser Auffassung widerspruchlos angeschlossen und sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bejaht. In der Folge habe das Bezirksgericht nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen den Parteien keine Gelegenheit zur Beweiswürdigung und zu Rechtserörterungen gegeben. Es habe die Parteien auch über das weitere Vorgehen nicht informiert, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich darum gebeten habe. Der Gerichtspräsident habe daher den Anspruch auf rechtliches Verhör verletzt, indem er entgegen seiner Ankündigung den Prozess im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf die Frage der Kausalität beschränkt habe, ohne dies den Parteien mitzuteilen.
3.2.2 Darüber hinaus habe das Bezirksgericht den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es auf seinen Brief vom 24. August 2009, mit dem er nach Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids die Zustellung der Akten gewünscht hatte, nicht reagiert habe.
3.3 Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, die Gehörsverletzungen seien geheilt worden, denn der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Appellation, welche ein vollkommenes Rechtsmittel mit umfassender Überprüfungsbefugnis des Obergerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darstelle, die Gelegenheit erhalten, seine Anliegen erneut vorzutragen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Appellation uneingeschränkt zum erstinstanzlichen Urteil äussern können. Er hätte vor Obergericht auch erneut die Zustellung der Akten verlangen und sich gleichzeitig eine Ergänzung bzw. Änderung seiner Rechtsschrift nach deren Sichtung vorbehalten, d.h. eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nach § 98 ZPO/AG verlangen können. Dass er dies nicht getan habe, ändere nichts daran, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, den Prozessfehler im Rechtsmittelverfahren zu heilen.
3.4 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass die von ihm erlittenen Gehörsverletzungen im Appellationsverfahren geheilt werden konnten. Er bringt vor, die am 24. August 2009 angeforderten Akten hätten ihm dazu dienen sollen, die Appellationsschrift exakt auszuarbeiten. Der von der Vorinstanz angeführte Devolutiveffekt setze voraus, dass der Appellant die Möglichkeit habe, alle erforderlichen Argumente geltend zu machen. Um dies zu tun, sei er darauf angewiesen, in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen, welche Möglichkeit ihm verweigert worden sei. Die Rechtsverweigerung habe daher entgegen der Annahme der Vorinstanz im Appellationsverfahren nicht geheilt werden können. Daran ändere auch der Hinweis auf § 98 ZPO/AG nichts. Diese Bestimmung betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich den Fall, in welchem eine Partei oder ihr Rechtsvertreter ohne jegliche mitwirkende Schuld daran gehindert ist, eine Frist zu wahren. Eine Heilung des verletzten Gehörsanspruchs komme nur in Frage, wo die Offizialmaxime gelte.
3.5 Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f. mit Hinweis). Die Beschwerde nach aargauischem Prozessrecht entfaltet Devolutiveffekt. Demgemäss kann die Streitsache dem Obergericht zur umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht übertragen werden (§ 320 i.V.m. § 342 ZPO/AG; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 15 zu § 335 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wären somit die vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils begangenen Gehörsverletzungen grundsätzlich heilbar, sofern der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, im Rahmen des Appellationsverfahrens sämtliche ihm aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV zustehenden Rechte vollumfänglich wahrzunehmen. Ob dies dem Beschwerdeführer mangels Akteneinsicht verwehrt war, ist nachstehend zu prüfen.
3.6 Dass die Vorinstanz § 98 ZPO/AG willkürlich angewendet haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, indem er lediglich den Wortlaut der betreffenden Bestimmung wiedergibt. Ob die Vorinstanz § 98 ZPO/AG willkürlich angewendet hat, ist jedoch nicht ausschlaggebend. Denn nach § 329 ZPO/AG findet im Falle der Appellation gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts eine Verhandlung statt, sofern nicht beide Parteien den Verzicht darauf erklären. Der mündliche Vortrag ergänzt die schriftliche Appellationsbegründung und kann Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung und Rechtserörterungen umfassen (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 3 und 4 zu § 329 ZPO/AG). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf der Durchführung einer mündlichen Appellationsverhandlung beharrte, welche am 1. Juni 2010 stattfand. Gemäss den Plädoyernotizen erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Verhandlung eingangs, er werde seine Appellation vom 4. September 2009 ergänzen. Bis zu dieser Verhandlung standen dem Beschwerdeführer acht Monate zur Verfügung, um erneut um Akteneinsicht zu ersuchen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar, dass er sich beim Obergericht um Akteneinsicht bemüht hätte, um die Appellation an der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Aus diesem Verhalten hätte die Vorinstanz ohne Weiteres schliessen dürfen, der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr daran gehindert, das Rechtsmittel sachgerecht zu formulieren und betrachte seine Vorbringen als vollständig. Im Ergebnis nahm die Vorinstanz daher verfassungskonform an, die festgestellte Gehörsverletzung durch fehlende Reaktion des Bezirksgerichts auf das Begehren um Aktenzustellung habe ihre Bedeutung verloren, und der Beschwerdeführer habe seine aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Mitwirkungsrechte im Appellationsverfahren hinreichend wahren können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte die von der Vorinstanz festgestellten Gehörsverletzung von vornherein nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides führen können, nachdem das erstinstanzliche Urteil bereits gefällt und zugestellt war, als der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht die Aktenzustellung verlangte und die beanstandete Gehörsverletzung erfolgte. Zur Debatte steht vielmehr einzig, ob der Beschwerdeführer daran gehindert war, sich im Appellationsverfahren gehörig zu äussern.
3.7 Im Ergebnis beging die Vorinstanz keine Verfassungsverletzung, wenn sie annahm, die Gehörsverletzungen seien geheilt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie die Sache nicht an das Bezirksgericht zurückgewiesen habe, erweist sich damit als unbegründet.
4.
4.1
4.1.1 Was den vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz für Haushaltschaden anbelangt, stellte die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Hausarbeiten verrichtet habe und dass er - unabhängig von seinem Gesundheitszustand - weder kochen noch putzen, waschen oder Gartenarbeiten verrichten würde. Im Übrigen wäre die diesbezügliche Forderung auch abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nachweislich Hausarbeiten verrichtet hätte, denn er stelle für die Berechnung seines Haushaltschadens auf die SAKE-Tabelle Nr. 2 für einen Zwei-Personenhaushalt ab, ohne substanziiert darzulegen, welche Aufgaben ihm im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter zugefallen wären. Dass er vor dem Unfall sogar mehr als 66 Stunden pro Monat im Haushalt geholfen habe, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Angesichts der vom Beschwerdeführer kundgegebenen ablehnenden Haltung zur Haushaltsarbeit könne nicht unbesehen der tatsächlichen Verhältnisse auf die SAKE-Tabelle abgestellt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer, wie aus dem PKK-Gutachten hervorgehe, auch nach dem Unfall in der Lage, Einkäufe und Administrativarbeiten selbständig zu erledigen. Diesbezüglich sei von vornherein kein Schaden auszumachen. Die Forderung betreffend Haushaltschaden sei nicht hinreichend substanziiert.
4.1.2 Zur Situation ab dem Zeitpunkt, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers die Arbeit im Haushalt nicht mehr würde erledigen können, wäre - so die Vorinstanz weiter - die Tabelle für einen Ein-Personenhaushalt einschlägig. Es gehe dabei um Mahlzeitenzubereitung, Abwaschen, Tischdecken, Einkaufen, chemische Reinigung, Putzen, Aufräumen, Waschen, Bügeln, handwerkliche Tätigkeiten, Haustiere, Pflanzenpflege, Garten sowie um administrative Tätigkeiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeute die ihm von der SUVA und IV bescheinigte Invalidität nicht ohne Weiteres, dass diese auch seine Fähigkeit, Haushaltsarbeiten auszuführen, erfasse. Massgebend seien einzig die konkreten Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Fähigkeit zur Hausarbeit. Diese sei gestützt auf die Angaben des PKK-Gutachters nach wie vor gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, zufolge der Beschränkung des Beweisthemas auf den Kausalzusammenhang habe er nicht damit rechnen müssen, anlässlich seiner Befragung zu seiner Haushaltstätigkeit Auskunft geben zu müssen. Nicht ordnungsgemäss erhobene Beweismittel dürften aber nicht verwendet werden.
4.3 Die Rüge ist unbegründet. Geht es darum, abzuklären, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, welche dem Unfall zuzuordnen sind, bedingt dies, dass zunächst erhoben wird, welche Tätigkeiten ein Geschädigter nicht mehr oder nicht mehr gleichermassen zu erledigen imstande ist, die er vor dem schädigenden Ereignis unbeeinträchtigt ausführen konnte und auch ausgeführt hat. Da der Beschwerdeführer Ersatz für Haushaltschaden forderte, muss er damit rechnen, zu seinen Aktivitäten im Haushalt vor und nach dem Unfall befragt zu werden.
5.
5.1 Im Appellationsverfahren rügte der Beschwerdeführer, das Bezirksgericht habe Im Zusammenhang mit der Anordnung des gerichtlichen Gutachtens der PKK prozessuale Regeln, namentlich § 254 und 255 ZPO/AG, verletzt. Die Vorinstanz hat den betreffenden Einwand verworfen und festgehalten, das Bezirksgericht habe bei der Einholung des Gutachtens die formellen Anforderungen beachtet. Es habe nach Aufforderung seitens des Klägers Abklärungen hinsichtlich der Person des Gutachters getroffen. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige, Dr. med. B.________, habe im Schreiben vom 4. Mai 2007 den Beizug von Hilfspersonen angekündigt und begründet. Die Verantwortung für das Gutachten habe er ausdrücklich übernommen. Über diese Sachlage seien die Parteien in Kenntnis gesetzt und es sei ihnen Gelegenheit eingeräumt worden, innert Frist Einwendungen zu erheben. Beanstandungen seien ausgeblieben. Selbst nach Zustellung des Gutachtens, in welchem die von Dr. med. B.________ beigezogenen Hilfspersonen namentlich genannt worden seien, habe der Beschwerdeführer keinerlei Rügen erhoben. Da er somit hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Äusserung allfälliger Bedenken hinsichtlich des Experten und dessen Hilfspersonen gehabt habe, sei die erstmalige Rüge im Appellationsverfahren zu spät erfolgt, habe der Beschwerdeführer doch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Beanstandungen früher vorzubringen.
5.2 Mit dem zuletzt erwähnten Argument setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ist somit davon auszugehen, er habe seine Kritik, wonach das Gerichtsgutachten in Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften zustande kam, nicht rechtzeitig vorgebracht, ist nicht zu prüfen, ob die angeführten prozessualen Regeln willkürlich angewendet wurden, wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt.
6.
Für den Fall, dass keine Rückweisung zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens erfolgen sollte, verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung von Fr. 944'097.-- als Ersatz für Haushaltschaden. Er zeigt aber nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dem Beschwerdeführer sei kein wirtschaftlich relevanter Haushaltschaden entstanden. Auf seine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, welche nicht auf einer substanziierten Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen beruht, ist nicht einzutreten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren Ersatz für entfallene Spesenentschädigung seitens seines Arbeitgebers geltend gemacht, welche Fr. 30.-- pro Kalendertag, bzw. Fr. 85.-- pro Arbeitstag betrug. An der Verhandlung vor Obergericht führte er dazu aus, er hätte während der Woche nicht für Mahlzeiten, Strom, Gas und Heizung aufkommen müssen, wäre er Leitungsmonteur geblieben, denn diese Kosten wären durch die Spesen gedeckt gewesen. Für diesen Schaden habe er in Anlehnung an Art. 11 AHVV (SR 831.101) eine pauschale Entschädigung von Fr. 30.-- pro verlorenen Arbeitstag verlangt. Dazu erwog die Vorinstanz, es sei nicht klar, ob das Spesenreglement, auf welches sich der Beschwerdeführer berufe, im Zeitpunkt des Unfalls bereits in Kraft gestanden sei. Zudem handle es sich um Auslagenersatz, mit welchem der Arbeitnehmer für Unterkunft und Mahlzeiten persönlich habe aufkommen müssen. Zusätzlich hätten die Spesen die Benutzung des Privatfahrzeugs für die Fahrten zur Baustelle abgelten sollen. Abgesehen davon, dass gemäss den Lohnabrechnungen nicht für jeden Tag Fr. 85.-- bzw. Fr. 30.-- ausgerichtet worden seien, liesse sich daraus nicht ableiten, in welchem Umfang die betreffenden Beträge nebst Unterkunft und Reisespesen vollständig oder nur teilweise der Deckung effektiver Mehrkosten gedient hätten. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des beweispflichtigen Beschwerdeführers, weshalb dessen Forderung auf Spesenersatz abzuweisen sei.
7.2 Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss erneut darauf, es seien ihm für jeden Arbeitstag Fr. 30.-- übrig geblieben, die er effektiv nicht für Spesen habe aufwenden müssen. Damit zeigt er indessen nicht auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die pauschale Berechnung nicht genügen liess, sondern eine substanziierte Behauptung verlangte. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers eine prozesskonform begründete Willkürrüge zu entnehmen. Mangels hinreichender Begründung bleibt die Rüge ausser Acht.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat die Frage der Genugtuung einlässlich erörtert. Sie hat unter der Hypothese, der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig "die Basisgenugtuung" auf Fr. 48'600.-- festgelegt. Anschliessend berücksichtigte die Vorinstanz die konkreten Umstände, welche zu einer Erhöhung der Genugtuung führen können und hielt insgesamt eine Erhöhung der Basisgenugtuung um 50 % für angemessen. Dabei erwog sie unter anderem, der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass der Unfall durch das Verschulden der Beschwerdegegnerin verursacht worden sei, diesbezüglich jedoch keine genaueren Angaben gemacht und insbesondere die Sicherheitsvorschriften nicht bezeichnet, welche krass missachtet worden sein sollen. Die Schwere der Verschuldens der Beschwerdegegnerin am Unfall lasse sich somit nicht beurteilen.
8.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Verschulden ergebe sich aus der unter Beilage 2 zur Klage eingereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Danach hätte sich der Chefmonteur der Beschwerdegegnerin vor dem Einschalten des Stromes darüber vergewissern müssen, dass sich keine Leute mehr auf dem betroffenen Mast befänden. Es verstehe sich von selbst, dass unter dem Titel Genugtuung noch Fr. 120'840.-- zu bezahlen seien.
8.3 Da der Beschwerdeführer nicht unter Aktenhinweis aufzeigt, dass er sich im kantonalen Verfahren prozesskonform auf die betreffende Aktenstelle berufen hat, ist er damit nicht zu hören.
9.
Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, ohne sich mit der Zinsberechnung der Vorinstanz auseinander zu setzen, es stünden ihm bis 31. August 2009 nebst dem bis zu diesem Tage aufgelaufenen Betrag von Fr. 589'685.-- Zins und Zinseszins von insgesamt Fr. 469'304.-- zu. Auf diese nicht weiter begründete Behauptung ist nicht einzutreten.
10.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Gelzer