BGer 6B_803/2010
 
BGer 6B_803/2010 vom 12.10.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_803/2010
Urteil vom 12. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2010 zugestellt (vgl. Kopie der postalischen Empfangsbestätigung). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief deshalb am 16. September 2010 ab. Die am 23. September 2010 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill