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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_658/2010
Urteil vom 17. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. August 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. August 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Ehemann) gegen die Abschreibung eines Eheschutzverfahrens zufolge des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs (Getrenntleben mit Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Beschwerdegegnerin, Unterstellung der beiden Söhne unter deren Obhut, Besuchsrecht des Beschwerdeführers, keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Obhutszuweisung an die Beschwerdegegnerin sei nicht zu beanstanden, hätten sich doch die 1996 geborenen Söhne anlässlich ihrer Anhörung für das Zusammenleben mit der Mutter ausgesprochen und sich gegen ihre Trennung verwahrt, ebenso wenig zu beanstanden sei das dem Beschwerdeführer eingeräumte Besuchsrecht und seine Befreiung (mangels Leistungsfähigkeit) von Kinderunterhaltsbeiträgen, hinsichtlich der übrigen in der Vereinbarung geregelten Punkte bringe der Beschwerdeführer weder Willensmängel noch veränderte Verhältnisse vor, schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinem erstmals vor Obergericht gestellten Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu Unterhaltsbeiträgen an ihn persönlich ausgeschlossen,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu die Durchführung des Vorsorgeausgleichs beantragt (Art. 99 Abs. 2 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 9. August 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann