Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_452/2010
Urteil vom 23. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Sybilla Nemitz Blumer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehemann) (geb. 1949) und Z.________ (Ehefrau) geb. 1968) heirateten am xxxx 1997. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 1. August 2009 leben die Eheleute getrennt. Mit Entscheid vom 3. Februar 2010 regelte der Familienrichter des Kreisgerichts See-Gaster das Getrenntleben. Er verpflichtete den Ehemann, ab 1. August 2009 monatlich Fr. 2'200.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu bezahlen, und ordnete die Gütertrennung an; soweit weitergehend wies er die Begehren der Ehefrau ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob Z.________ Rekurs. In teilweiser Gutheissung desselben verpflichtete der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen X.________, folgende Unterhaltsbeiträge an seine Frau zu bezahlen: Fr. 3'100.-- ab 1. August 2009 bis 30. November 2009, und Fr. 3'900.-- ab 1. Dezember 2009 (Entscheid vom 18. Mai 2010). Dabei ermittelte der Einzelrichter für den Ehemann ein Einkommen von Fr. 12'000.-- und einen Bedarf von Fr. 6'970.-- (ab 1. Dezember 2009 nur noch Fr. 5'400.--) und für die Ehefrau ein Einkommen von Fr. 3'000.-- und einen Bedarf von Fr. 4'200.--. Den nach der Deckung des Mankos der Ehefrau verbleibenden Überschuss verteilte er hälftig auf beide Parteien.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Mai 2010.
Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, zumal Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich mit dieser Massnahme einverstanden erklärt hat (Verfügung vom 6. Juli 2010).
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ergangener Endentscheid (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), dessen Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen offen steht.
1.2 Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), stehen nicht alle Vorbringen gemäss Art. 95 f. BGG offen, sondern kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Diesen Rügeanforderungen vermag die Beschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Die Ausführungen bleiben weitgehend appellatorisch, indem der Beschwerdeführer einfach den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darstellt. Dies ist zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend, wobei jeweils im Sachzusammenhang darauf zurückzukommen sein wird.
1.3 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen materiellen Antrag in der Sache stellen. Demnach muss der Beschwerdeführer angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht und welche Abänderungen er beantragt. Blosse Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (s. zum Ganzen: BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f., mit Hinweisen).
Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Mai 2010. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Indessen ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er im Grunde genommen eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'200.--) verlangt. Eine weitergehende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge könnte er, der den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, ohnehin nicht beantragen, denn dies bärge die Gefahr einer unzulässigen "reformatio in peius" (Urteil 5A_613/2008 vom 15. Juli 2009 E. 3.2) und liefe ausserdem auf ein neues Begehren hinaus, wie es im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 119 E. 2 S. 121; s. auch Urteil 5A_376/2009 E. 1).
2.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 12'000.-- als willkürlich, indem der vorinstanzliche Richter die gemeinsame Lebensplanung der Parteien und die provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt habe (Ziff. 17 und 18 der Beschwerde).
2.1 Im Zusammenhang mit der Feststellung des Einkommens des Beschwerdeführers erwog der vorinstanzliche Richter, jener sei selbständig erwerbender Wirtschaftsberater, weshalb für die Unterhaltsberechnung auf ein regelmässiges Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Als Anhaltspunkt für das aktuelle Einkommen könne das in den letzten drei Jahren erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen dienen. Die provisorischen Zahlen für das Jahr 2009, welche einen massiven Verlust prophezeiten, hätten dabei ausser Acht zu bleiben. Zum einen handle es sich um reine Parteibehauptungen, die im Gegensatz zu den Steuerdeklarationen keiner Überprüfung unterlägen. Zum anderen seien die Rechnungen lediglich provisorisch und würden daher keine definitiven Schlüsse zulassen. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht begründe, warum sein Einkommen derart eingebrochen sein soll, sondern pauschal auf die eingereichten Zahlen verweise. Er vermöge damit nicht für das Gericht nachvollziehbar zu erklären, warum der Ertrag von einem Jahr auf das andere derart eingebrochen bzw. warum der Betriebsaufwand derart angestiegen sein soll. Eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne einer freiwilligen teilweisen Frühpensionierung könne nicht geltend gemacht werden, da der Beschwerdeführer gehalten sei, bis zum 65. Altersjahr seine Erwerbstätigkeit voll auszuschöpfen. Es könne offen bleiben, ob die Ehegatten gemeinsam geplant hätten, dass der Beschwerdeführer sich faktisch vorzeitig pensioniere. Die Ehegatten seien nämlich gehalten, ihre Arbeitsteilung und ihre Lebensplanung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Sollte wirklich geplant gewesen sein, nach Österreich auszuwandern und dort gemeinsam mit einer tiefen Lebenshaltung vorzeitig ein Pensionierten-Dasein zu leben, so habe sich der Plan nun offensichtlich zerschlagen. Gleich wie die Beschwerdegegnerin gehalten sei, sich auf neue Umstände einzustellen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu leisten, der seiner objektiven Leistungsfähigkeit entspreche. Der Durchschnitt der Einkommen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 ergebe ein monatliches Einkommen von Fr. 13'800.--, wobei das Jahr 2007 ausserordentlich erfolgreich gewesen sei. Weil es aber unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus den Jahren 2006 und 2008 noch wesentlich werde steigern könne, sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'000.-- auszugehen.
2.2
2.2.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei von beiden Parteien gemeinsam geplant gewesen, dass er seine Erwerbstätigkeit aufgebe, um in Österreich in den Ruhestand zu treten. In dieser Absicht habe er schon im Jahre 2008 begonnen, seine Erwerbstätigkeit Schritt um Schritt zu reduzieren, Mandate abgebaut und darauf hingearbeitet, seine Firma zu veräussern. Zu diesem Zweck habe er im September 2009 die Wirtschaftsberatung X.________ AG gegründet. Die Beschwerdegegnerin sei stets darüber informiert und damit einverstanden gewesen. Damit verbunden sei eine massive Reduktion seines Einkommens und auch eine Senkung des Lebensstandards gewesen. Der erstinstanzliche Richter habe das korrekterweise anerkannt. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Frage, ob die Ehegatten gemeinsam eine vorzeitige Pensionierung geplant hätten, offen gelassen habe, nachdem die Beschwerdegegnerin dies ausdrücklich bestätigt habe. Wenn beide Parteien übereinstimmend den gleichen Lebensplan schilderten und bestätigten, dann sei es absolut willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben, wenn dieser Lebensplan und dessen Folgen nicht berücksichtigt würden. Im Ergebnis werde ihm dadurch zugemutet, der Beschwerdegegnerin einen erheblich höheren Lebensstandard zu bezahlen, als dies aufgrund der gemeinsamen Planung und Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen gewesen sei.
2.2.2 Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Richter die gemeinsame Lebensplanung nicht einfach negiert oder ignoriert, sondern festgestellt hat, der Plan, gemeinsam nach Österreich auszuwandern um dort gemeinsam mit einer tieferen Lebenshaltung ein Pensionierten-Dasein zu leben, habe sich nun offensichtlich zerschlagen; es gelte, sich auf die neuen Umstände einzustellen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Erwägung auseinander. Namentlich legt er nicht dar, aufgrund welcher - willkürlich angewandten - Gesetzesbestimmung er trotz veränderten Verhältnissen (Trennung der ehelichen Gemeinschaft; Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes) an einer ursprünglichen Lebensplanung festhalten dürfe. Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
Nicht einzutreten ist daher auch auf den Vorwurf, die Pensionierung des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden (Ziff. 23 der Beschwerde) - umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst behauptet, erst ab 1. Januar 2011 in Pension gehen zu wollen, also noch gar nicht pensioniert ist.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, es sei ihm gar nicht mehr möglich, ein Einkommen zu erreichen, wie es ihm die Vorinstanz angerechnet habe. Wer die selbständige Beratertätigkeit kenne, wisse, dass es Jahre daure, um einen ansprechenden Kundenstamm aufzubauen und die entsprechenden Mandate zu akquirieren. Sodann sei es willkürlich, dass der vorinstanzliche Richter die Zahlen aus der provisorischen Erfolgsrechnung 2009 nicht berücksichtigt habe.
2.3.2 Mit dem ersten Willkürvorwurf setzt der Beschwerdeführer voraus, dass seine Erwerbstätigkeit tatsächlich bereits abgenommen habe. Der vorinstanzliche Richter hat indes dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer erkläre nicht, warum sein Einkommen im Jahr 2009 derart eingebrochen sein soll, so dass weiterhin von einem Einkommen auszugehen sei, wie dieser es im Jahre 2008 erzielt habe. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Vorinstanzen einzig die Gründe für die Verschlechterung des Jahresergebnisses 2008 im Vergleich zum Jahr 2007 erläutert. Diese Ausführungen hat der vorinstanzliche Richter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Indes behauptet der Beschwerdeführer nicht, dem vorinstanzlichen Gericht die Gründe für den Einbruch des Ertrages und den Anstieg des Aufwandes im Jahre 2009 vorgetragen und glaubhaft gemacht zu haben. Damit fehlt der Rüge, die Vorinstanz habe die provisorische Erfolgsrechnung 2009 willkürlich ausser Acht gelassen, das Fundament; darauf ist nicht einzutreten. Seine vor Bundesgericht nachgelieferten Erklärungen sind neu und können nicht beachtet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge, die Vorinstanz hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, wenn sie zum Jahresabschluss 2009 genauere Angaben benötigt habe, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich diese Pflicht aus den angerufenen Art. 223 und Art. 205 ZPO/SG ergibt.
An der Sache vorbei geht auch der Vorwurf, mit der Nichtberücksichtigung der provisorischen Zahlen 2009 habe die Vorinstanz die für das Eheschutzverfahren geltenden Beweisregeln verletzt, wo Glaubhaftmachung genüge. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welcher Stelle im angefochtenen Urteil mehr als Glaubhaftmachung verlangt worden wäre. Richtig ist vielmehr, dass der vorinstanzliche Richter die Zahlen aus dem Jahr 2009 unberücksichtigt liess und dies nach dem Gesagten durfte, ohne in Willkür zu verfallen.
2.4
2.4.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Richter Willkür vor, indem dieser ihm unterstelle, sich einen gehobenen Lebensstandard zu leisten, weil er alleine eine 5,5-Zimmer-Attika-Wohnung bewohne (Ziff. 17 lit. d S. 10 der Beschwerde). Richtig sei vielmehr, dass er nach dem Verkauf des Hauses in B.________ für sich selbst und das Geschäft zu Unzeit und kurzfristig mit zwei Haustieren - nämlich Kaninchen, welche Auslauf gewohnt seien - eine neue Bleibe habe suchen müssen. Die Einzelfirma habe die Wohnung in A.________ (aktuelle Adresse) gemietet. Dort sei vorab das Geschäft untergebracht. Er selber beanspruche für sich selber lediglich zwei Zimmer.
2.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet auch hier nicht, diese Tatsachen dem Vorderrichter vorgetragen zu haben. Insofern erweisen sich diese Ausführungen als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ganz abgesehen davon zeigt er nicht auf, inwiefern sich der angeblich zutreffende Sachverhalt auf das Ergebnis ausgewirkt hätte, so dass sich die Rüge als ungenügend begründet erweist und nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2).
2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, ihm sei unter den gegebenen Umständen zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden (Ziff. 24 der Beschwerde). Diese Rüge trifft nicht zu. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern seine Einkünfte aufgrund dreier Jahresabschlüsse ermittelt hat (E. 2.1 hiervor).
3.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Vorderrichter habe in mehrfacher Weise seinen Bedarf willkürlich ermittelt. Das gelte hinsichtlich der ab 1. Dezember 2009 vorgenommenen Mietzinsreduktion (Ziff. 20 der Beschwerde), ebenso wie für die Nichtanrechnung von Möbellagerkosten (Ziff. 21 der Beschwerde) und von Steuer- und AHV-Nachzahlungen (Ziff. 22 der Beschwerde).
3.1 Zu diesen Punkten erwog der vorinstanzliche Richter, was folgt: Nachdem ab 1. August 2009 offensichtlich war, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben würden, sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, auf den nächsten Kündigungstermin (30. November 2009) eine kleinere Wohnung zu beziehen; im Grundbedarf sei deshalb ab 1. Dezember 2009 anstelle des bisherigen Mietzinses von Fr. 3'570.-- nur noch Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen (E. 4.b S. 6 des angefochtenen Urteils). Die Lagerung der Möbel des Beschwerdeführers aus der zwischenzeitlich veräusserten 10-Zimmer- Villa stelle kein Grundbedürfnis dar und die Kosten von Fr. 833.-- seien aus dem Überschuss zu bezahlen bzw. die Möbel zu verkaufen, soweit sie unnötige Aufwendungen verursachten (E. 4.b S. 7 des angefochtenen Urteils). Die Rückführung von Steuer- und AHV-Schulden sei nicht zu berücksichtigen, weil es nicht um laufenden Unterhaltsbedarf gehe, denn es handle sich nicht um Darlehen, welche die Ehegatten im Hinblick auf den gemeinsamen Unterhalt aufgenommen hätten; die Schulden seien vielmehr in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (E. 4.b S. 6 unten des angefochtenen Urteils).
3.2 Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet: Hinsichtlich der Wohnkosten widerspricht er sich im Ergebnis selbst, wenn er ausführt, der wesentliche Teil der Wohnung sei dem Büro gewidmet und er hätte im Falle der Kündigung der Wohnung gleichzeitig Räumlichkeiten für sein Geschäft suchen müssen, denn er übersieht, dass das angenommene Einkommen aus kaufmännischen Erfolgsrechnungen abgeleitet wurde, in welchen die Kosten für die Miete von Büroräumlichkeiten im Umfang von Fr. 1'583.-- pro Monat bereits enthalten, d.h. abgezogen worden sind. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz mit der Reduktion des für die Miete anrechenbaren Betrages nichts anderes gemacht als den bisherigen Zustand hergestellt. Von einer rückwirkenden und damit unzulässigen Mietzinsreduktion kann keine Rede sein.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Möbellager sind zwar nachvollziehbar, zeigen aber trotzdem nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Richter in Willkür verfallen sein soll. Es ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern Kosten für die Lagerung nicht gebrauchter Möbel als notwendige Unterhaltsaufwendungen bezeichnet werden könnten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Zusammenstellung seines Bedarfs (Ziff. 25 der Beschwerde) lediglich einen Betrag von Fr. 200.-- für die Lagerkosten eingesetzt hat.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schulden kann als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2, mit Hinweisen). Der Grundsatz kann willkürfrei dahin gehend verstanden werden, dass es für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld noch darauf ankommt, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb es sich um Schulden handle, die im Hinblick auf den gemeinsamen Unterhalt entstanden seien, sind pauschal, undokumentiert und damit appellatorischer Natur. Sie sind nicht geeignet, die diesbezügliche Feststellung des vorinstanzlichen Richters als willkürlich erscheinen zu lassen. Deshalb kann auch nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Vorderrichter die Abzahlung von Steuer- und AHV-Beitragsschulden, die ausschliesslich und persönlich den Beschwerdeführer belasten, nicht berücksichtigt hat. Dessen Einwand, es hätten die Abzahlungsraten im Umfang von knapp Fr. 2'000.-- pro Monat angerechnet werden müssen, erweist sich als unbegründet (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).
Nicht näher eingetreten werden kann auf die Berechnung seines Bedarfs (Ziff. 25 der Beschwerde), soweit der Beschwerdeführer Positionen aufführt, die von der im angefochtenen Entscheid (S. 9) aufgeführten Bedarfsrechnung abweichen (namentlich hinsichtlich seiner eigenen Altersvorsorge im Betrag von Fr. 2'500.--, der Hausratsversicherung von Fr. 1'050.-- sowie des "Darlehenszinses U.________" von Fr. 513.--, offenbar jeweils pro Monat), denn im angefochtenen Entscheid fehlen diesbezügliche Feststellungen, und der Beschwerdeführer unterlässt es, in diesen Punkten unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Ganz abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer stillschweigend die Tatsache, dass bei der Ermittlung seines Einkommens eine Einlage von Fr. 30'000.-- für seine Säule 3a bereits berücksichtigt worden ist (E. 4.a S. 5 des angefochtenen Entscheids), so dass es auch so keinen Grund gäbe, den angeführten Betrag von Fr. 2'500.-- à Konto seiner beruflichen Vorsorge in die Bedarfsrechnung einzusetzen.
4.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnungen sowohl des Einkommens (Ziff. 27 der Beschwerde) als auch des Bedarfs (Ziff. 28 der Beschwerde) der Beschwerdegegnerin.
4.1 Der vorinstanzliche Richter hielt zum Einkommen der Beschwerdegegnerin fest, sie habe bis Ende April 2009 Arbeitslosentaggelder bezogen. Danach habe sie sich selbständig gemacht. Gemäss ihrer Planung sei die Beschwerdegegnerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'000.-- ausgegangen. Im Prozess belege sie allerdings lediglich Provisionserträge von insgesamt Fr. 3'218.70, und an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Richter habe sie Einnahmen von Fr. 4'290.60 angegeben, denen allerdings Aufwendungen von Fr. 51'097.11 entgegen stünden. Es könne zwar durchaus sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Planzahlen nicht erreicht habe, doch sei nicht glaubhaft, dass sie mit ihrer Schätzung vollständig daneben gelegen sei und nun weniger als Fr. 3'000.-- pro Monat verdiene. Den Grundbedarf ermittelte die Vorinstanz auf Fr. 4'200.--. Darin enthalten sind Kosten von Fr. 516.-- für eine Lebensversicherung und Fr. 480.-- für die freie Vorsorge. Diese knapp Fr. 1'000.-- seien nicht einmal halb so hoch wie die Fr. 2'500.--, die beim Beschwerdeführer als Vorsorge berücksichtigt worden seien.
4.2
4.2.1 Im Zusammenhang mit der Einkommenssituation führt der Beschwerdeführer an, im erstinstanzlichen Verfahren habe sich die Beschwerdegegnerin auf Behauptungen einer Milchbuchrechnung beschränkt und es im zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt unterlassen, ihre Einkommenssituation darzulegen. Nachträglich auf dem gemeinsamen Computer entdeckte Unterlagen ergäben jedoch, dass sie zahlreiche Aktivitäten und gar einen Onlineshop unterhalte, der mit Sicherheit Erträge abwerfe. Sie habe an zahlreichen Messen teilgenommen und einen Stand unterhalten. Es sei nicht glaubwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit zu erzielen. Aufgrund von in insgesamt 31 Beilagen bruchstückweise dargelegten geschäftlichen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das in ihrem Grobkonzept festgehaltene Jahreseinkommen erwirtschaften könne oder sogar erreiche. In ihrem eigenen Budget habe sie sogar mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- gerechnet. Zudem sei die Beschwerdegegnerin auf der Webseite von S.________ - jedenfalls bis am 16. Juni 2010 - als Reiseveranstalterin/Beraterin aufgeführt, weshalb ihre Behauptung, sie sei nicht mehr als Reiseberaterin tätig, nicht der Wahrheit entsprechen dürfte. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sie ihr Konto bei der Sparkasse T.________ nie offengelegt habe. Es erscheine willkürlich, wenn die Vorinstanz lediglich ein Einkommen von Fr. 3'000.-- anrechne.
4.2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Ermittlung des Einkommens der Beschwerdegegnerin vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Zudem ist bereits der erstinstanzliche Richter von einem Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen. Damit hätte der Beschwerdeführer seine Kritik bereits ausführlich dem Vorderrichter vortragen müssen, denn das in Art. 75 BGG statuierte Erfordernis der Letztinstanzlichkeit setzt auch voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Verfassungsrügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 III 1 E. 1.2 S. 3; 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er das getan hätte. Folglich gebricht es seiner Beschwerde in diesem Punkt am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Lediglich der guten Ordnung halber sei noch erwähnt, dass die insgesamt 31 Beilagen im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingebracht werden, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Beilagen müssen deshalb ohnehin unbeachtlich bleiben.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Bedarfs wendet der Beschwerdeführer ein, das Gericht habe der Beschwerdegegnerin Wohnkosten von Fr. 750.-- angerechnet, obwohl nie abgeklärt worden sei, ob sie überhaupt Mietkosten zu bezahlen habe. Sodann habe sie gegenüber beiden Instanzen verschwiegen, dass sie ihre Lebensversicherung storniert habe und folglich die Prämien von Fr. 520.-- gar nicht anfielen.
4.3.2 Grundsätzlich sind bei der Berechnung des Bedarfs Ausgabenpositionen nur dann anzurechnen, wenn die daraus entstehenden Kosten tatsächlich anfallen (Urteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 5.2, mit Hinweisen). Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin einen Mietvertrag über Fr. 1'500.-- unterzeichnet habe. Während der erstinstanzliche Richter den vollen Betrag in die Bedarfsberechnung einbezog, reduzierte der oberinstanzliche Richter den Mietzins um die Hälfte, mit dem Hinweis, der Lebenspartner habe den Mietvertrag ebenfalls unterzeichnet. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Bei dieser Ausgangslage hatte der vorinstanzliche Richter keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, seinen Einwand bereits dem vorinstanzlichen Richter vorgetragen zu haben.
Was die Lebensversicherung angeht, so bildet diese einen Teil der Vorsorge der Beschwerdegegnerin. Der vorinstanzliche Richter hat ihr einen Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat für ihre Altersvorsorge zugestanden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, in welchen Vorsorgegefässen sie den zur Verfügung stehenden Betrag einsetzt. Aus dem Umstand, dass sie ihre Lebensversicherung storniert hat, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge ist unbegründet.
4.4 In diesem Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch noch den in Art. 8 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt, weil der vorinstanzliche Richter ihm mit der Begründung ein hohes Einkommen angerechnet habe, er habe seine Einkommenseinbussen nicht substanziiert, während derselbe Richter für die Beschwerdegegnerin von einem tiefen Einkommen ausgegangen sei, obwohl sie ihre Einkommensverhältnisse nicht habe substanziieren müssen (Ziff. 19 der Beschwerde).
Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer verkennt die Situation. Bei richtiger Betrachtung hat der vorinstanzliche Richter beiden Parteien ein höheres Einkommen angerechnet als sie jeweils gegen sich geltend lassen wollten, und zwar beide Male, weil er die angeführten Gründe (beim Ehemann: Einkommenseinbusse; bei der Ehefrau: Nichterreichen der Planzahlen) als unsubstanziiert erachtet hat. Von Ungleichbehandlung kann keine Rede sein.
5.
Schliesslich hält der Beschwerdeführer die hälftige Aufteilung des - aus seiner Sicht imaginären - Überschusses für ungerechtfertigt (Ziff. 26 der Beschwerde). Während er alleine lebe, wohne die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen, weshalb die hälftige Teilung des Überschusses nicht korrekt sei und der "gängigen Rechtsprechung" widerspreche.
Mit derartigen, rein appellatorischen Ausführungen lässt sich keine Willkür begründen (vgl. E. 1.2); auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zugestimmt hat, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl V. Monn