Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_84/2010
Urteil vom 9. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 11. Juni 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bülach mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Februar 2010 mangels örtlicher Zuständigkeit auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht eintrat, mit der er die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 17'971.-- nebst Betreibungskosten und Parteikosten sowie den Erlass eines Befehls verlangt hatte, wonach der Beschwerdegegner ab sofort jegliche Aktivitäten für die Einzelfirma des Beschwerdeführers einzustellen und künftig zu unterlassen und eine Meldung an die SVA Zürich über die aktuelle Lohnsumme für das Jahr 2006 zu machen habe;
dass das Obergericht des Kantons Zürich einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. Juni 2010 abwies und den Beschluss des Bezirksgerichts bestätigte, unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung seines Beschlusses, um einen Überweisungsantrag an das als zuständig bezeichnete Gericht zu stellen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss am 10. Juli 2010 beim Bundesgericht eine als Rekurs/Beschwerde bezeichnete und vom 3. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, mit der er u.a. beantragt, das für ihn zuständige Gericht zu bestimmen und die Akten dahin zur Bearbeitung zu überweisen und den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der darin gesprochenen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben;
dass die Vorinstanz den Streitwert der Klage auf Fr. 21'521.-- geschätzt hat, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, weshalb auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen ist und sich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG als unzulässig erweist (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), zumal nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach zur Beurteilung seiner Klage verneinte und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;
dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde überdies nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 113 BGG) und gegen den angefochtenen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich zulässig gewesen wäre, weshalb mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids von vornherein nicht auf Rügen gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichts eingetreten werden könnte, soweit diese mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätten erhoben werden können (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527), wie namentlich solche der Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK (§ 281 und 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2/3.4);
dass es auch nicht Sache des Bundesgerichts als Rechtsmittelbehörde ist, über eine allfällige Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf Rechtsverletzungen hinaus, das für die Klage des Beschwerdeführers zuständige Gericht zu bezeichnen, weshalb auf den entsprechenden Antrag von vornherein nicht eingetreten werden kann und es bei den Hinweisen auf die zuständige Gerichtsbarkeit im angefochtenen Entscheid bleiben muss;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer