BGer 1B_228/2010
 
BGer 1B_228/2010 vom 28.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_228/2010
Verfügung vom 28. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich,
weiterer Beteiligter:
Z.________.
Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2010
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Präsidentin der Anklagekammer.
In Erwägung,
dass X.________ seine gegen die am 15. Juni 2010 ergangene Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 26. Juli (Postaufgabe: 27. Juli) 2010 zurückgezogen hat;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_228/2010 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie dem weiteren Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp