BGer 4A_363/2010
 
BGer 4A_363/2010 vom 12.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_363/2010
Verfügung vom 12. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Marco Giavarini
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG
vertreten durch Advokat Philipp A. d'Hondt
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; ausserordentliche Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. April 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. April 2010 mit Schreiben vom 8. Juli 2010 zurückgezogen hat;
dass sie in diesem Schreiben erklärte, die Parteien hätten vereinbart, dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten gingen und jede Partei die Anwaltskosten selbst trage;
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin