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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_260/2010
Urteil vom 17. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unerlaubte Handlung; Schadenersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 26. August 2009 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung schlug X.________ (Beschwerdeführer) Z.________ auf die linke Wange, wodurch dieser zwei Backenzähne verlor. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich der einfachen Körperverletzung, sein Kontrahent der Beschimpfung und der Tätlichkeit für schuldig befunden. Die Y.________AG (Beschwerdegegnerin) verlangte vor dem Gerichtspräsidium Baden für von ihr an Z.________ erbrachte Leistungen vom Beschwerdeführer Fr. 2'320.-- nebst Zins und Rechtsöffnung in der von ihr eingeleiteten Betreibung. Das Gerichtspräsidium hiess die Klage am 26. August 2009 gut, da es die vom Beschwerdeführer zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 4'786.-- im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin eingeklagten nicht für ausgewiesen hielt. Die gegen dieses Urteil einschliesslich der Kostenverteilung vom Beschwerdeführer erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. März 2010 ab.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, beide kantonalen Entscheide aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Er ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung vor Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der für eine Beschwerde in Zivilsachen an sich notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlichen Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) zu beurteilen wäre. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden kann.
1.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
1.2 Den strengen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie von Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR geltend. Die blosse Verletzung von Bundesrecht kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde aber nicht gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer müsste vielmehr aufzeigen, dass die Rechtsanwendung geradezu willkürlich ist und gegen Art. 9 BV verstösst. Er beschränkt sich aber darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und eine Verletzung vom Bundesrecht zu monieren. Mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid, wonach aus der Begründung des gegen Z.________ ergangenen Strafurteils in Verbindung mit dem Dispositiv hervorgehe, dass die dort vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte und nunmehr im zu beurteilenden Fall zur Verrechnung gestellte Genugtuungsforderung bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Für die von ihm geltend gemachten Schadensposten verweist er auf die angebotenen Beweismittel, zeigt aber nicht im Einzelnen auf, dass der Vorwurf der Vorinstanz, es fehle an einer substantiierten Darstellung des Zusammenhangs des Schadenereignisses mit den geltend gemachten Schadensposten, unzutreffend wäre. Fehlt es aber an hinreichend substantiierten Behauptungen, kann die Beweisabnahme unterbleiben. Soweit man den Hinweis auf Art. 8 ZGB sinngemäss als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ansehen wollte, wäre die Rüge nicht hinreichend begründet.
1.2.2 Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei bezüglich des Mehrwerts der Goldkrone gegenüber den vorbestandenen plombierten Zähnen keine Vorteilsanrechnung erfolgt. Wieder legt er seine eigene Sicht der Dinge dar und bezeichnet diejenige der Vorinstanz als bundesrechtswidrig, ohne sich mit deren Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Er weist darauf hin, er habe seine Forderung beziffert, und er rügt, die kantonalen Instanzen hätten diverse Beweismittel nicht beachtet. Er geht aber nicht rechtsgenüglich auf die Argumentation der Vorinstanz ein, wonach die Rechnung des Zahnarztes vom 31. August 2004 verschiedene Positionen enthalte, welche nicht den Stiftzahn beträfen, weshalb die Vorteilsanrechnung nicht einfach auf diesem Rechnungsbetrag verlangt werden könne.
1.3 Das Bundesgericht ist (selbst in einer Beschwerde in Zivilsachen) keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkom-menen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.45 zu Art. 97 E-BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten besonders strenge Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen wird die Beschwerde nicht gerecht, weshalb eine Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausscheidet.
2.
Mangels Erreichens des Streitwerts steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen, mit Blick auf die unzulängliche Begründung kommt eine Entgegennahme der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht in Frage. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit ist ohne Belang, dass das erstinstanzliche Urteil, dessen Aufhebung ebenfalls beantragt wird, mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) ohnehin kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerde von Vornherein offensichtlich aussichtslos war, fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Weil keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Luczak