BGer 2C_842/2009
 
BGer 2C_842/2009 vom 21.05.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_842/2009
Urteil vom 21. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.
1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2003,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 4. November 2009.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ war Eigentümer einer Sammlung klassischer Motorräder und Automobile (Veteranen- und Liebhaberfahrzeuge), welche gemäss einer Bewertung vom April 1995 einen Marktwert von Fr. 6,72 Mio. aufwies. Nach eigenen Angaben befand sich A.X.________ mit seinen Firmen ab 1993 in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er sich gezwungen sah, seine Fahrzeugsammlung auf ausländische Dritte zu übertragen. Mit dem dafür erhaltenen Entgelt will er Schulden abgetragen haben.
1997 und 1998 erhielten A. und B.X.________ Zahlungen in der Höhe von Fr. 133'905.-- bzw. Fr. 115'317.--, welche sie als Schenkungen aus dem Kreis der Familie des Bruders der Ehefrau, Dr. Z.________ (wohnhaft in S.________ [Wales/GB]), deklarierten. Nachdem die Steuerkommission T.________ in der Steuerperiode 1999/2000 diese Beiträge zunächst als Einkommen besteuern wollte, kam sie im Einspracheverfahren auf ihren Entscheid zurück und verzichtete in der Folge auf eine Aufrechnung der beiden Zahlungen. In den Jahren 1999 und 2000 erhielten die Eheleute X.________ wiederum Zahlungen in der Höhe von Fr. 123'284.-- bzw. Fr. 185'274.--, die steuerlich nicht als (ausserordentliches) Einkommen erfasst wurden. Auch die Zahlungen in den Jahren 2001 (Fr. 91'890.--) und 2002 (Fr. 135'636.--) blieben als Einkommen unbesteuert.
B.
Mit der Steuerklärung 2003 deklarierten A. und B.X.________ wiederum eine Schenkung von der Familie der Ehefrau in der Höhe von Fr. 112'240.-- (im Einzelnen £ 16'131.-- "Banktransfers" und £ 32'670.-- "Barauszahlungen"). Nachdem die Steuerpflichtigen Gelegenheit erhalten hatten, Nachweise für die Schenkung einzureichen, rechnete die Steuerkommission T.________ mit Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2005 den Betrag von Fr. 112'242.-- als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, es seien keine eindeutigen Nachweise für eine Schenkung erbracht worden.
Sowohl eine dagegen von A. und B.X.________ erhobene Einsprache an die Steuerkommission T.________ als auch ein beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau erhobener Rekurs blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, wies mit Urteil vom 4. November 2009 eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Dezember 2009 beantragen A. und B.X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau und die Reduktion des steuerbaren Einkommens um Fr. 112'240.-- auf Fr. 6'800.--. Gerügt wird die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Art. 9 BV).
D.
Das Steueramt des Kantons Aargau und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 haben die Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser werde in rechtsgenüglicher Form beanstandet (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.3 hiernach) und sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.4 Die Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens betreffend die Jahre 2000 bis 2002. Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig dargelegt worden, inwiefern das Ergebnis des Nachsteuerverfahrens pro 2000 bis 2002 den Ausgang des vorliegenden Verfahrens für das Steuerjahr 2003 zu beeinflussen vermögen sollte, zumal neue Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 BGG). Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
2.
Gemäss § 25 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte im Sinne einer Generalklausel der Einkommenssteuer. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist nach § 33 lit. a StG/AG der Vermögensanfall infolge Schenkung. Diese Bestimmungen stimmen überein mit der Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c StHG) wie auch mit der Regelung für die direkten Bundessteuern (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 24 lit. a DBG).
Daraus ergibt sich, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen im vorliegenden Fall keinen Gestaltungsspielraum belässt, so dass das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts im Ergebnis mit freier Kognition überprüfen kann (vgl. BGE 134 II 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz (Art. 9 BV). In diesem Zusammenhang machen sie geltend, im Rahmen des Einspracheverfahrens für die Steuerperiode 1999/2000 habe der damalige Vorsteher des Gemeindesteueramts T.________ mit dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführer die "Spielregeln" für die künftigen Steuerperioden telefonisch verbindlich festgelegt. Dabei habe der damalige Vorsteher des Gemeindesteueramts, welcher zugleich Mitglied der Steuerkommission T.________ war, ausdrücklich zugesichert, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen (Quelle, Zahlungsfluss, Vermögensvergleich) keine Neubeurteilung der Zuwendungen von Dr. Z.________ an die Beschwerdeführer vorgenommen werde. Diese Zusage sei nach Instruktion und in Absprache mit der gesamten Steuerkommission abgegeben und von dieser zudem (stillschweigend) gebilligt worden. Die Steuerkommission habe diesen Entscheid denn auch in den Steuerperioden 2001 und 2002 wiederum bestätigt, indem die Zuwendungen von Dr. Z.________ als Schenkungen anerkannt worden seien. Im Übrigen bestehe nach der allgemeinen Lebenserfahrung die natürliche Vermutung, dass Dr. Z.________ die Zahlungen gerade deshalb ausgerichtet habe, weil sie gemäss vertrauensbildender Auskunft der Steuerkommission eben nicht als Einkommen besteuert werden sollten.
3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Im Übrigen verstösst auch widersprüchliches Verhalten von Verwaltungsbehörden gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, kann ein geändertes Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) darstellen. Eine Behörde darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auf eine von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen oder an eine Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; Urteil 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen würde (Urteil 2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 2d/cc).
In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteil 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).
3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen, dass sich die Beschwerdeführer mit Erfolg auf eine (unrichtige) Auskunft der Behörde verlassen durften, nicht erfüllt sind. Insbesondere verfügen die Beschwerdeführer über keinerlei schriftliche Unterlagen, welche die Auskunft belegen könnten. Das unbeantwortet gebliebene Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2003 an das Gemeindesteueramt vermag jedenfalls eine schriftliche Auskunft der zuständigen Steuerbehörde nicht zu ersetzen. Als zumindest fraglich erweist sich zudem, ob der damalige Vorsteher des Gemeindesteueramtes tatsächlich im Namen der gesamten Steuerkommission T.________ gehandelt hat; aus dem Einsprachentscheid vom 30. September 2003 kann diese Behauptung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht erhärtet werden. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Zuwendungen von Dr. Z.________ in den Steuerperioden 2001 und 2002 als Schenkungen anerkannt worden sind: Eine Praxis ist nicht unwandelbar und muss geändert werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht (BGE 126 I 122 E. 5 S. 129; vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, VB zur Art. 109-121 N. 86). Damit kann auch nicht weiter entscheidend sein, ob Dr. Z.________ im Vertrauen auf die Richtigkeit der umstrittenen Auskünfte Dispositionen getroffen hat oder nicht.
Als unerheblich erweist sich in diesem Zusammenhang, ob die neue Praxis der Steuerbehörden auf den Wechsel des für T.________ zuständigen Steuerkommissärs oder auf andere Gründe zurückzuführen ist. Entgegen ihren Ausführungen ist es ebenfalls nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführer über die gegenüber den Vorjahren geänderte Beurteilung der fraglichen Zahlungen durch die Steuerbehörden orientiert wurden.
3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich weiter, dass im vorliegenden Fall - aufgrund der von den Beschwerdeführern geltend gemachten behördlichen Zusicherung - keine Umkehr der Beweislast eingetreten ist. Damit kommt die allgemeine Beweislastregel zur Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen geltend, die umstrittenen Zahlungen würden nicht unter die Auffangbestimmung von § 25 StG/AG, sondern unter die steuerfreien Einkünfte gemäss § 33 StG/AG fallen. Weil es sich bei diesen Vorbringen somit um steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen handelt, sind diese von den Steuerpflichtigen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, und sie tragen hierfür die Folgen der Beweislosigkeit.
4.
Die Beschwerdeführer führen aus, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Sie habe mehrfach auf nicht entscheidrelevante und damit sachfremde Umstände abgestellt.
4.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweis).
4.2 Wie bereits erwähnt, unterliegen gemäss § 25 Abs. 1 StG/AG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte im Sinne einer Generalklausel der Einkommenssteuer. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist unter anderem nach § 33 lit. a StG/AG der Vermögensanfall infolge Schenkung. Gemäss dem sogenannten Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer fallen somit alle Einkünfte, wiederkehrende und einmalige Einkünfte, Einkünfte in Geld oder Naturaleinkünfte unter den Einkommensbegriff (MARTIN PLÜSS, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, N. 7 zu § 25 StG/AG). Davon ausgenommen sind ausdrücklich die in § 33 StG/AG erwähnten steuerfreien Einkünfte; die Liste der nicht der Einkommenssteuer unterliegenden Zuflüsse ist dabei grundsätzlich abschliessend zu verstehen (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, a.a.O., N. 2 zu § 33 StG/AG).
Gemäss der aargauischen Praxis zu § 33 lit. a StG/AG umfasst der Schenkungsbegriff, welchen das Gesetz aus dem Zivilrecht übernimmt, die folgenden vier Elemente: Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten, Unentgeltlichkeit, Bereicherung bei der empfangenden Person sowie Schenkungswille (vgl. dazu MÜLLHAUPT, a.a.O, N. 3 zu § 33 StG/AG sowie JÜRG BAUR/MARTIN IMTHURN/URS URSPRUNG, a.a.O., N. 24 zu § 142 StG/AG). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführer hätten den ihnen obliegenden Nachweis für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht erbracht.
4.3 Die Beschwerdeführer erblicken eine willkürliche Beweiswürdigung in den Feststellungen der Vorinstanz, wonach aus dem Schreiben von Dr. Z.________ vom 11. September 2005 nicht klar hervorgehe, von wem die Zahlung genau stamme (Dr. Z.________ oder allenfalls weitere Familienmitglieder) und daraus auch kein eindeutiger Hinweis auf einen Schenkungswillen entnommen werden könne. Willkürlich sei auch der Schluss der Vorinstanz, wonach Angaben über den Zeitpunkt und Kaufpreis der Übertragung der Veteranen- und Liebhaberfahrzeuge fehlten sowie die Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich immer noch an der Fahrzeugsammlung berechtigt, weshalb er in Grossbritannien ihm selbst gehörende Fahrzeuge verkauft habe.
4.3.1 Im Schreiben vom 11. September 2005 bestätigt Dr. Z.________, dass seine Schwester und ihr Ehemann während des Jahres 2003 "von uns" ("from us") eine Summe von £ 48'801.-- erhalten hätten und diese Summe "ohne weitere Verpflichtungen" ("without further obligations") für ihren Lebensunterhalt bestimmt sei. Aus diesem Schreiben durfte die Vorinstanz ohne Willkür folgern, dass kein eindeutiger Hinweis auf einen Schenkungswillen (animus donandi) vorliege. Eine Absicht, die empfangende Person zu bereichern, ist hier jedenfalls nicht klar ersichtlich. Ebenfalls als fraglich erweist sich aufgrund dieses Schreibens, wer der genaue Urheber der Zuwendungen ist, wobei auch eine Zuwendung aus dem weiteren Familienumfeld des Dr. Z.________ das Kriterium "Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten" wohl erfüllen dürfte.
4.3.2 Nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, wonach Angaben über den Zeitpunkt und Kaufpreis der Übertragung der Fahrzeuge fehlten; die von den Beschwerdeführern erwähnte "fünf Bundesordner umfassende Dokumentation betreffend die damalige Situation" wurde jedenfalls weder vor dem Bundesgericht noch - soweit ersichtlich - vor dem Verwaltungsgericht ins Recht gelegt. Die Vorinstanz hat auch richtigerweise auf diverse weitere Widersprüchlichkeiten hingewiesen: Die Sammlung wurde noch in den Steuererklärungen per 1. Januar 1993 bzw. 1995 aufgeführt und die Bewertung des Marktwertes datiert vom April 1995. Zudem spricht der Beschwerdeführer in einem Briefwechsel mit der für den Verkauf beauftragten englischen Firma Atlantic Motorcycles (Briefe vom 25. Juni 2002 bzw. 12. Mai 2003) von seinen Motorrädern ("my bikes").
Ebenso wenig gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie ausführen, der internationale Handel mit klassischen Motorrädern werde aus haftungsrechtlichen Gründen weitgehend papierlos durchgeführt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht glaubhaft, dass ein Sammler wertvolle Stücke ohne jegliche Belege aus seinen Händen gibt, und dies noch ins Ausland. Zumindest Einfuhrbelege für die Zollformalitäten in Grossbritannien müsste der Beschwerdeführer vorweisen können. Dazu kommt die unerklärt gebliebene Tatsache, dass keine runden Beträge "geschenkt" wurden, sondern mit den Erlösen aus den Verkäufen direkt zusammenhängende "Schenkbeträge".
4.3.3 In Bezug auf die Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich immer noch an der Fahrzeugsammlung berechtigt, zielt die Willkürrüge der Beschwerdeführer ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat lediglich eine Vermutung aufgestellt und sich in Erwägung 5.3.3.3 des angefochtenen Entscheids davon wieder distanziert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es könne nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen an die Beschwerdeführer in Erfüllung einer rechtlichen (oder sittlichen) Pflicht erfolgt seien, kann jedenfalls nicht als unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden.
4.3.4 Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass - falls tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten vorliegen sollte - die Beteiligten sie auf eine Weise gestaltet haben, die erhebliche Zweifel an deren Schenkungscharakter weckt. Unter den vorliegenden Umständen und in Anbetracht der Beweislast (vgl. E. 3.4 hiervor) kann der Schluss der Vorinstanz, die im Jahre 2003 an die Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung in der Höhe Fr. 112'242.-- nicht als Schenkung im Sinne von § 33 lit. a StG/AG zu betrachten, sondern unter die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG/AG zu stellen, nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
4.4 Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, selbst bei der Annahme der Vorinstanz, die Zahlungen seien Tilgungen von Verpflichtungen aus der Übernahme der Fahrzeuge und keine Schenkungen und damit aufgrund von § 33 lit. i StG/AG (Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen) ebenfalls nicht der Einkommenssteuer unterworfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch hier die Beweislast den Steuerpflichtigen obliegt; insofern kann auf die oben stehenden Erwägungen (insb. E. 4.3.2 und 4.3.3 hiervor) verwiesen werden, fehlt es doch auch hier an den nötigen Belegen und Papieren, um den Nachweis der Steuerfreiheit erbringen zu können. Nichts anderes gilt im Übrigen, soweit die Beschwerdeführer die Zahlungen als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten (gemäss § 33 lit. e StG/AG) verstanden haben wollen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Winiger