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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_160/2010
Urteil vom 20. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege/Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2010
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen ein am 4. Mai 2010 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ergangenes Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Obergericht zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein kritisiert, ohne sich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen;
dass er namentlich nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Urteils bzw. dieses selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf welche der Beschwerdeführer schon wiederholt hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das der Sache nach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp