Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_258/2010
Urteil vom 27. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Amtsmissbrauch usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Februar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 I 36 E. 1.4.3). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Soweit der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel erheben will, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung nicht eingetreten ist und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat. In Bezug auf die Legitimation verweist der Beschwerdeführer zu Unrecht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4, 5 und 6 BGG. Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Er wurde durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Und schliesslich geht es ihm nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 ff. StGB als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. Ziff. 6 BGG). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).
Der Geschädigte kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3B; 119 Ib 205 E. 3).
Der Begründung der recht weitschweifigen Beschwerde (vgl. S. 4 - 26) ist zu entnehmen, dass alle Vorbringen eine Prüfung der Sache selber erfordern würden. Auf die Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 27 Ziff. 31) ist somit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn