BGer 6F_5/2010
 
BGer 6F_5/2010 vom 16.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6F_5/2010
Urteil vom 16. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellung (Veruntreuung, Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 11. September 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. März 2010 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert einer mit Verfügung vom 15. Februar 2010 angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid nicht eingereicht hatte (6B_956/2009).
Mit Eingabe vom 31. März 2010 stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG. Sie habe die Verfügung vom 15. Februar 2010 nicht erhalten. Der Postverwalter habe zugegeben, dass es vorkommen könne und schon vorgekommen sei, dass Abholungseinladungen irrtümlich vom Postboten in ein falsches Postfach eingeworfen würden. Auch in ihrem Fall sei dies schon mehrmals vorgekommen, worauf sie sich bei der Post beschwert habe (act. 1 S. 2).
2.
Es ist fraglich, ob das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen werden könnte, weil die Beschwerdeführerin es unterlässt, dem Bundesgericht eine Bestätigung ihrer Behauptung durch die Post oder wenigstens die Kopie eines ihrer Beschwerdebriefe einzureichen. Die Frage kann indessen offen bleiben.
Eine Prüfung der Beschwerde (vgl. act. 2) ergibt, dass auf diese auch aus einem anderen als dem dem Urteil 6B_956/2009 zugrunde liegenden Grund nicht eingetreten werden kann.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Sachverhalt, von dem das Obergericht im Urteil vom 11. September 2009 ausgegangen ist. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht indessen nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist ein Feststellung, wenn die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 und 5). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt. Die Beschwerdeführerin, der eine Veruntreuung von Fr. 100'000.-- vorgeworfen wird, behauptet vor Bundesgericht zum Beispiel, sie habe vom Geschädigten nie einen solchen Geldbetrag erhalten. Das Geld habe sie aus ihren eigenen Mitteln aufgebracht (act. 2 S. 2). Die beiden eingereichten Belege A und B (in act. 4) sind indessen zum Beweis der Behauptung der Beschwerdeführerin ungeeignet. Während die Einzahlungsbelege A und B die Jahre 1989 und 1990 betreffen, soll die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Fr. 100'000.-- vom Geschädigten im Jahre 2003 erhalten haben (angefochtenes Urteil S. 2). Einen Einzahlungsbeleg aus dem Jahre 2003, der wenigstens zeitlich zum Deliktsvorwurf passen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht beizubringen. Ohne dass sich das Bundesgericht mit allen ähnlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinandersetzen müsste, ist auf die Beschwerde auch bei einer materiellen Prüfung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Unter diesen Umständen ist das Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
Wie im Fall 6B_956/2009 kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiber:
Favre Monn