BGer 1C_364/2009
 
BGer 1C_364/2009 vom 13.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_364/2009
Urteil vom 13. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Haag.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta,
gegen
Gemeinde St. Moritz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
Gegenstand
Quartierplan Tinus,
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Das steil abfallende Quartierplangebiet Tinus in St. Moritz ist bis auf die von der Via Guedas bis zur Via Fullun herabreichenden, im Eigentum der Gemeinde St. Moritz stehenden Parzellen Nrn. 139, 1742 und 2001 seit Jahrzehnten überbaut. Die drei genannten Grundstücke sind in der Ortsplanungsrevision 1999/2000 der allgemeinen Wohnzone (AWZ) zugewiesen worden in der Absicht, hier Einheimischen Bauland für attraktiven und zahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Nach umfangreichen Vorarbeiten und einer ersten öffentlichen Quartierplan-Auflage im Jahre 2007 wurde ein überarbeiteter Quartierplan vom 19. Juni bis 21. Juli 2008 öffentlich aufgelegt. Dieser Quartierplan weist die Grundstücke Nrn. 139, 1742 und 2001 dem Teilgebiet A zu, in welchem die Baubereiche A-G ausgeschieden werden.
Gegen den Quartierplan Tinus wurden zahlreiche Einsprachen erhoben. Zu den Einsprechern gehörte auch X.________, Eigentümerin einer Wohnung auf Parzelle Nr. 2365 an der Via Guedas. Am 13. Oktober 2008 wies der Gemeindevorstand St. Moritz u.a. die Einsprache von X.________ ab und genehmigte den Quartierplan mit Änderungen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 5. Mai 2009 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. August 2009 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Gemeinde St. Moritz sei anzuweisen, den Quartierplan unter Beizug unabhängiger Fachleute und unter Berücksichtigung der Bemerkungen in der Beschwerde zu überarbeiten. In Art. 9 Ziff. 2 der Quartierplanbestimmungen (QPB) sei die maximal zulässige Firsthöhe des Gebäudes in Baubereich F um mindestens 5 m herabzusetzen, damit Aussicht, Sonne und Licht sowie die Privatsphäre der Beschwerdeführerin genügend gewahrt blieben. Die maximale Firsthöhe könne durch Verschiebung des Baubereichs F nach Südost ohne grössere Eingriffe in den Quartierplan erreicht werden. Weiter sei von der Einräumung der Möglichkeit zur Erhöhung der Ausnützungsziffer um 10% auf 0.55 im Teilgebiet A (Art. 8 Abs. 2 QPB) abzusehen. Von der Erschliessung der Baubereiche E und F über die Erschliessungsstrasse im Gebiet Guedas (Art. 17 Abs. 2 QPB) zur unterirdischen Sammelgarage sowie auf die Sammelgarage auf Parzelle Nr. 1742 sei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Quartierplan abzusehen und auf ein separates Baubewilligungsverfahren zu verweisen. Zudem seien die Baubereiche derart anzuordnen, dass sämtliche Baubereiche einen minimalen Abstand zur Parzellengrenze von 8 m, gemessen ab Gebäudefassade bis zur Parzellengrenze, einhielten. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
C.
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde St. Moritz beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hält an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Nachbarin des umstrittenen Baubereichs F im Teilgebiet A des Quartierplans Tinus ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 - 2.6). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (dazu E. 1.3 und 1.4 hiernach) einzutreten ist.
1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245; je mit Hinweisen).
1.4 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Beschwerdeführer rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erheben. Solche Sachverhaltsrügen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin kritisiert den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt zwar in verschiedener Hinsicht. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen oder offensichtlich unrichtig sein sollen und überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf einen Augenschein kann demnach verzichtet werden.
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die für den Baubereich F festgelegte maximale Firsthöhe von 1'945 m.ü.M. beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 86 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 QPB richtet sich die Bemessung der Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes. Zudem wird in Art. 9 Abs. 2 QPB die maximale Firsthöhe für den Baubereich F auf 1'945 m.ü.M. festgelegt. Art. 86 Abs. 4 BG schreibt für die allgemeine Wohnzone (AWZ) eine maximale Gebäudehöhe von 13 m vor. Die Gebäudehöhe wird nach Art. 89 Abs. 1 BG vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchsten Punkt des Daches. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht umgangen werden. Der Quartierplan legt die genaue Lage des Gebäudes im Baubereich F noch nicht fest. Da das Grundstück steil abfällt, hat die Gemeinde in Art. 9 Abs. 2 QPB eine maximale Höhenbeschränkung festgelegt, welche auch zu beachten ist, wenn im oberen Teil des Baubereichs F ein Gebäude errichtet wird. Die in Art. 9 Abs. 1 QPB ausdrücklich vorgeschriebene Bemessung der Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes stellt sicher, dass die maximale Gebäudehöhe von 13 m eingehalten und die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht durch Terrainveränderungen umgangen werden (Art. 86 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BG). Damit ist gewährleistet, dass der Quartierplan in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht vom Baugesetz abweicht. Dies ergibt sich auch aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid. Der Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Baubereich F unterschreite den massgebenden grossen Grenzabstand von 8 m. Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, dass der Baubereich F hangaufwärts nur den Strassenabstand beachten müsse, da zwischen dem Gebäude der Beschwerdeführerin und der Bauparzelle eine Quartierstrasse liege. Diese Auslegung des kommunalen Baurechts kann keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Gemäss Art. 91 Abs. 8 BG ist für den Mindestabstand der Gebäude vom Fahrbandrand in Ermangelung einer Baulinie der kleine Grenzabstand, wenigstens aber 4 m einzuhalten. In der AWZ gilt nach Art. 86 Abs. 4 BG ein kleiner Grenzabstand von 5 m, welcher vom Baubereich F eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern beruft sich auf den grossen Grenzabstand von 8 m ohne aufzuzeigen, inwiefern dieser dem Grenzabstand gegenüber der Strasse im Sinne von Art. 91 Abs. 8 BG vorgehen sollte. Da somit keine hinreichend substanziierte Kritik an der Argumentation der Vorinstanz vorliegt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter einzugehen. Hingegen ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass der Grenzabstand in Anwendung von Art. 91 Abs. 8 BG vom Fahrbahnrand und nicht von der Fahrbahnmitte aus zu messen ist. Diese Vorschrift ist im Rahmen der Baubewilligung für das konkrete Gebäude innerhalb des Baubereichs F einzuhalten. Aus der zeichnerischen Darstellung des Quartierplans ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der gesetzliche Grenzabstand von 5 m unterschritten wird.
5.
Da der Baubereich F die gesetzlichen Abstands- und Höhenvorschriften einhält, kann insbesondere beim vorliegenden steilen Gelände von einem unzulässigen Entzug von Licht und Sonne keine Rede sein. Die von der Beschwerdeführerin beklagten negativen Immissionen wie der teilweise Verlust der bisherigen Aussicht stellen keine unzulässige Beschränkung ihres Eigentums dar. Vielmehr soll mit dem Quartierplan die rechtmässige Nutzung bisher unüberbauten Baulands ermöglicht werden. Die mit dem Quartierplan angestrebte Überbauung liegt im öffentlichen Interesse, da sie insbesondere der haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Siedlungsentwicklung (Art. 1 Abs. 1 RPG) dient. Auch eine Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist nicht ersichtlich.
6.
Den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die vorhandene strassenmässige Erschliessung den rechtlichen Anforderungen genügt, wurde im Quartierplanverfahren mit dem Gutachten Hartmann detailliert nachgewiesen. Teilweise problematische Verkehrsverhältnisse während der Hochsaison vermögen an der grundsätzlichen Geeignetheit der Via Tinus als Erschliessungsstrasse nichts zu ändern. Jedenfalls ist die entsprechende Würdigung der Vorinstanz mit dem Willkürverbot vereinbar.
Inwieweit die in Art. 8 Abs. 2 QPB gewährte Möglichkeit der Erhöhung der Ausnützungsziffer um 10 % auf 0.55 gegen baurechtliche Normen verstossen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sowohl die genannte Quartierplanbestimmung als auch Art. 123 Abs. 2 Ziff. 3 BG setzen für die Gewährung des Ausnützungsbonus voraus, dass die geplanten Bauten Gewähr bieten für eine gute Beziehung untereinander sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Diese Voraussetzung wird im Baubewilligungsverfahren durch den Gemeindevorstand überprüft (Art. 8 Abs. 2 QPB). Der Beschwerdeführerin kann nicht zugestimmt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der höheren Ausnützung mit Sicherheit nicht erfüllt werden können. Vielmehr wird im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sein, ob die geplanten Gebäude den baurechtlichen Anforderungen für eine höhere Ausnützung entsprechen. Die im Quartierplan getroffene Regelung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Obsiegenden Gemeinden wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde St. Moritz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Haag