BGer 6B_836/2009
 
BGer 6B_836/2009 vom 19.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_836/2009
Urteil vom 19. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
Xa.________ und Xb.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Kosten und Entschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte aufgrund mehrerer Anzeigen eine Strafuntersuchung gegen Xa.________ und Xb.________ wegen Betrugs bzw. Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Diesen wurde vorgeworfen, die Entschädigungen an die bei ihnen beschäftigten Zahnärzte A.________, B.________ und C.________ nicht korrekt abgerechnet zu haben. Xa.________ wurde zudem verdächtigt, sich der sexuellen Belästigung und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen zum Nachteil einer Praktikantin bzw. einer Lehrtochter schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen Xa.________ und Xb.________ am 14. November 2007 ein. Die Untersuchungskosten von Fr. 6'825.-- auferlegte sie zu 60 % Xa.________ und zu 40 % Xb.________. Es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet.
B.
Xa.________ und Xb.________ gelangten gegen die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese nahm die Untersuchungskosten von Fr. 6'825.-- mit Urteil vom 20. August 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu 2/5 auf die Staatskasse und auferlegte sie zu 2/5 Xa.________ und zu 1/5 Xb.________. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. September 2009 beantragen Xa.________ und Xb.________, das Urteil vom 20. August 2009 aufzuheben, die Untersuchungskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen für die eingestellte Strafuntersuchung eine Parteientschädigung von Fr. 65'280.15 zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht sei ihnen eine Entschädigung von Fr. 5'253.25 auszurichten.
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss § 56bis Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 (StPO/ZG) trägt im Falle der Einstellung des Strafverfahrens in der Regel der Staat die Untersuchungskosten. Die Untersuchungskosten können ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (§ 56bis Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO/ZG).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c und 2d/bb mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a in fine).
1.3 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht es, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch ihr Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insoweit greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die kantonalen Kostenbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2f). Nur auf Willkür prüft das Bundesgericht sodann die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Willkür liegt nicht schon vor, wenn der angefochtene Entscheid unrichtig ist oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4).
2.
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Y.________ GmbH, welche eine Zahnarztpraxis in O.________ betreibe. Die Zahnarztpraxis habe sich während der Anstellung von C.________ noch in der Anfangsphase befunden, weshalb erst eine provisorische Abrechnungslösung habe installiert werden können. C.________ habe den Beschwerdeführern vorgeworfen, ihm verboten zu haben, für seine Tätigkeit Rechnungen auszustellen, selber aber die Patientenkarten und -rechnungen nicht ordentlich nachgeführt und weder ein Kassabuch noch eine Abrechnung über seine Tätigkeit geführt zu haben. Diese Vorwürfe hätten sich als unbegründet erwiesen. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Y.________ GmbH und die Beschwerdeführerin als dessen für die administrativen Belangen zuständige Mitarbeiterin hätten sich jedoch vertragswidrig verhalten, da sie C.________ einzig am 13. Dezember 2005 eine Akontozahlung von Fr. 6'000.-- überwiesen hätten, obschon diesem gemäss Vertrag bis zum Zehnten des Folgemonats jeweils eine Akontozahlung auf die mutmasslich erzielten Honorare zugestanden hätte. Trotz erbrachter Arbeitsleistung sei diese Zahlung für die Monate Oktober und Dezember 2005 gänzlich ausgeblieben, während sie für die Behandlungen im November 2005 verspätet erfolgt sei. Diese Verletzung der Vertragspflichten sei geeignet gewesen, den Verdacht auf eine strafbare Handlung zu erwecken.
Der Beschwerdeführer habe zudem seine Fürsorgepflichten als Arbeitgeber gemäss Art. 328 Abs. 1 OR und Art. 2 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) gegenüber der in seiner Zahnarztpraxis in Zug angestellten Praktikantin P.________ und der Lehrtochter L.________ verletzt. P.________ habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, während des Abladens von Paketen den Arm um sie gelegt und versucht zu haben, sie an sich zu drücken. Ein anderes Mal habe er sie an der Hand genommen und an sich ziehen wollen. Zudem habe er sie eingeladen, mit ihm auszugehen und die Nacht mit ihm zu verbringen. Während der Arbeit habe er mehrfach zweideutige Bemerkungen gemacht und an ihre Taille gefasst. L.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe auf einer Autofahrt von Zug nach O.________ auf einem Parkplatz angehalten und erklärt, er fühle sich von ihr angezogen. Später habe er sie während der Arbeit gefragt, ob sie mit ihm ins Sprudelbad gehen wolle. Ausserdem habe er sie einmal mit dem Arm um ihre Taille gefasst. Die Aussagen von P.________ und L.________ seien glaubhaft. Ihre Angaben würden in wesentlichen Elementen übereinstimmen und seien teilweise auch von M.________, welche ebenfalls beim Beschwerdeführer als Lehrtochter angestellt gewesen sei, bestätigt worden. Durch sein normwidriges Verhalten habe dieser die Einleitung des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung und sexueller Handlungen mit Abhängigen leichtfertig verschuldet.
3.
Den Beschwerdeführern wird im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen, sie hätten sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Insbesondere werden sie nicht beschuldigt, im Zusammenhang mit der Abrechnung in der Zahnarztpraxis in O.________ Unredlichkeiten begangen zu haben. Die Vorinstanz betont unter Verweis auf den Einstellungsentscheid sodann, dass es nie zu sexuellen Handlungen mit P.________ oder L.________ kam und das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten auch nicht unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung fällt. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer liegt somit keine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV vor.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen Willkür bei der Anwendung von § 56bis Abs. 2 StPO/ZG. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Verletzung des Zusammenarbeitsvertrages mit C.________ ausgegangen. Dieser habe erst am 20. Oktober 2005 mit der Arbeit begonnen und einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'000.-- bezahlen müssen. Da er im Oktober 2005 lediglich einen Umsatz von rund Fr. 1'134.40 gemacht habe, hätten sie ihm für den November 2005 nichts geschuldet. Im November 2005 habe C.________ einen Umsatz von Fr. 16'022.85 erzielt. Indem sie ihm am 13. Dezember 2005 Fr. 6'000.-- gutschrieben, hätten sie ihre vertragliche Pflicht, Akontozahlungen auf den "mutmasslich erzielten monatlichen Patientenumsätzen" zu überweisen, erfüllt. Am 10. Januar 2006 sei keine Akontozahlung mehr geleistet worden, da C.________ sie bereits am 5. Januar 2006 über seinen Anwalt zur Zahlung seines Umsatzanteils aufgefordert habe und die Situation in der Folge eskaliert sei (Beschwerde Ziff. III. 1.1 S. 13 ff.).
4.2 Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umsätze für die Monate Oktober und November 2005 stimmen mit den Zahlen in der Strafanzeige von C.________ vom 7. April 2006 überein (kantonale Akten HD 3/1/2; Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft S. 18). Die Beschwerdeführer sind insofern geständig, als für die Arbeitsleistungen im Monat Dezember 2005 gar keine Akontozahlung mehr erfolgte. Der Umstand, dass C.________ am 5. Januar 2006 seinen Umsatzanteil geltend machte, entband die Beschwerdeführer nicht von weiteren Zahlungen, zumal jener sie im Schreiben seines Anwalts vom 5. Januar 2006 ausdrücklich aufforderte, die angeblich noch ausstehenden Akontozahlungen bis am 10. Januar 2005 [recte: 2006] auf sein Konto zu überweisen (vgl. Beilage 6 zur Beschwerde). Zu berücksichtigen ist zwar, dass nicht jedes Unterbleiben von vertraglich geschuldeten Leistungen einen Verdacht auf ein strafbares Verhalten zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer war indessen gemäss dem angefochtenen Entscheid einziger Geschäftsführer der Y.________ GmbH. Als solcher war er, zusammen mit seiner Ehefrau, auch für die Rechnungsstellung und das Inkasso der Einnahmen in der Zahnarztpraxis in O.________ zuständig, wobei sämtliche Umsätze über das Konto der Y.________ GmbH verrechnet wurden. Unter diesen Umständen konnte die ausstehende Zahlung durchaus geeignet sein, einen Verdacht auf Veruntreuung der Patientenzahlungen oder eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen. Der Vorinstanz kann keine willkürliche Anwendung von § 56bis Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO/ZG vorgeworfen werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, P.________, L.________ und M.________ seien nur polizeilich befragt worden. Ihre Aussagen seien widersprüchlich und unglaubhaft. L.________ habe in der ersten Einvernahme noch bestritten, je von ihm belästigt worden zu sein. Ihre späteren Aussagen seien offensichtlich unter Druckversuchen der einvernehmenden Polizei zustande gekommen. Indem die Vorinstanz auf die polizeilichen Einvernahmen abstellte, habe sie das Willkürverbot verletzt. Da er bei der polizeilichen Befragung nicht anwesend sein und keine Ergänzungsfragen stellen konnte, habe sie auch Art. 29 und 32 BV missachtet (Beschwerde Ziff. III 1.3 und 1.4 S. 15 ff.).
5.2
5.2.1 Der Angeschuldigte hat gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV das Recht, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Geht es indessen nicht um das Strafverfahren als solches, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung, gelangen die genannten Bestimmungen nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.826/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.2). Der von der Kostenauflage Betroffene hat jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Das Bundesgericht entschied, dass kein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Prüfung der Kostenauflagen auf Aussagen von Zeugen stützt, anlässlich deren Einvernahme der von der Kostenauflage Betroffene nicht anwesend war und welchen dieser keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt lediglich, dass sich dieser vor dem Kostenentscheid zu den Aussagen der Zeugen äussern konnte (Urteil des Bundesgerichts 1P.826/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.3).
5.2.2 P.________, L.________ und M.________ wurden nie als Zeuginnen einvernommen. Auch das Abstellen auf polizeiliche Befragungen ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn die Auskunftspersonen, wie vorliegend, zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafbarkeit falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) aufmerksam gemacht wurden (vgl. § 26ter Abs. 2 StPO/ZG). P.________, L.________ und M.________ wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden können (kantonale Akten HD 9/3). Da sich der Beschwerdeführer zumindest im Verfahren vor der Vorinstanz zu den Vorwürfen von P.________ und L.________ äussern konnte, sind die Befragungsprotokolle verwertbar. L.________ verneinte anlässlich einer ersten Befragung vom 11. Oktober 2005 vehement, jemals vom Beschwerdeführer belästigt worden zu sein. Die Vorinstanz durfte dies ohne Willkür auf ihre Angst vor einem Stellenverlust zurückführen. Gegen Ende der Befragung vom 25. Oktober 2005 bestätigte sie hingegen die der Polizei von P.________ und M.________ zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe. Gestützt auf die von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuften Aussagen ist es nicht zu beanstanden, wenn diese die geschilderten Annäherungsversuche und zweideutigen Bemerkungen des Beschwerdeführers als gegeben annimmt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hält einer Willkürprüfung stand.
5.2.3 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden (Art. 328 Abs. 1 OR). Art. 4 GlG verbietet jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Durch seine anzüglichen Bemerkungen und die fehlende Distanz zu den jungen Frauen verletzte der Beschwerdeführer seine Fürsorgepflichten nach Art. 328 OR und Art. 4 GlG, was geeignet sein kann, bei den Betroffenen einen Verdacht auf sexuelle Belästigung zu erwecken und vorliegend auch Anlass zur Strafanzeige von P.________ gab.
L.________ vollendete anfangs November 2004 ihr 18. Lebensjahr und war demnach zum Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Autobahnparkplatz im Oktober 2004 noch unmündig. Die von P.________ und M.________ gegenüber den Behörden erwähnten Probleme von L.________ mit dem Beschwerdeführer liessen auch einen über die blosse sexuelle Belästigung hinausgehenden Verdacht auf (versuchte) sexuelle Handlungen mit einer Abhängigen nach Art. 188 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 193 Abs. 1 StGB (für die Zeit nach deren Mündigkeit) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Insbesondere M.________ sagte aus, L.________ sei es schlecht gegangen, und sie habe oft geweint. Darauf angesprochen habe sie ihr anvertraut, dass der Beschwerdeführer ihr (L.________) öfters gesagte habe, er fühle sich von ihr angezogen und wolle mit ihr in den Whirlpool usw. Diese Situation habe L.________ sehr belastet. Aus Angst vor dem Stellenverlust und weil sie befürchtete, man würde ihr ohnehin nicht glauben, hätte sie jedoch nicht gewollt, dass jemand davon erfährt und auf eine Anzeige verzichtet (kantonale Akten HD 9/3/1). Das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörde wegen Verdachts auf Sexualdelikte erscheint angesichts der durch die Annäherungsversuche ausgelösten, für Aussenstehende erkennbaren grossen Bedrängnis von L.________ nachvollziehbar. Die Kostenauflage hält auch in dieser Hinsicht einer Willkürprüfung stand.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verweigerung der Rückerstattung der Anwaltskosten über Fr. 65'280.15, welche im Zusammenhang mit den offensichtlich unbegründeten Privatklagen von A.________, B.________ und C.________ entstanden seien. Da auch die Vorinstanz bezüglich A.________ und B.________ davon ausgehe, das Strafverfahren sei nicht leichtfertig oder verwerflich verursacht worden, sei es willkürlich und verletze es die Unschuldsvermutung, ihnen nicht zumindest 2/3 dieser Kosten, d.h. Fr. 43'520.-- zu erstatten (Beschwerde Ziff. III. 1.2 S. 15). Der Beizug von Rechtsanwalt Brandenberg sei am Tag der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung und der Zahnarztpraxis erfolgt und geboten gewesen. Offensichtlich unrichtig sei die Behauptung der Vorinstanz, sie hätten ihren Verteidiger nicht erst für das Strafverfahren beigezogen (Beschwerde Ziff. III. 2. S. 17).
6.2 Die Vorinstanz erwägt, die strafrechtlichen Vorwürfe hätten Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens gebildet, welches die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens schon seit längerem mit den Anzeigeerstattern geführt hätten und in welchem sie ihre Interessen vom späteren Strafverteidiger vertreten lassen hätten. In der Kostennote über Fr. 65'280.15 würden sich zahlreiche Aufwendungen finden, welche eindeutig der Erledigung der zivilrechtlichen Belange zuzuordnen seien. Die Beschwerdeführer hätten ihren Strafverteidiger offensichtlich nicht unter dem Eindruck des Strafverfahrens beigezogen. Sie seien während des Strafverfahrens mit keinen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Dieses sei nicht wesentlich über das polizeiliche Ermittlungsverfahren hinausgekommen. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien daher nicht zu erstatten.
6.3 Werden dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens keine Kosten auferlegt, so ist ihm - wenn ihm durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind - eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten (§ 57 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO/ZG). Ein Ersatz der Anwaltskosten ist nur zuzusprechen, wenn der Beschuldigte nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Dagegen verstösst die Verweigerung oder die Herabsetzung der Entschädigung nicht gegen die Billigkeit, wenn der Beschuldigte den Anwalt ohne zureichende objektive Gründe beigezogen hat, sei es beispielsweise aus Überängstlichkeit oder allein im Hinblick auf die Regelung zivilrechtlicher Probleme (BGE 110 Ia 156 E. 2b). Der Schaden muss substanziiert und bewiesen werden (BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5).
6.4 Die Vorinstanz verweigert die Entschädigung mit der Begründung, die eingereichte Kostennote beträfe offensichtlich auch das Zivilverfahren. Der Beizug eines Anwalts für das Strafverfahren sei nicht geboten gewesen. Inwiefern sie damit die Unschuldsvermutung verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Nicht schlechthin unhaltbar ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beizug eines Verteidigers für das Strafverfahren sei angesichts der bloss einmaligen polizeilichen Befragung der Beschwerdeführer nicht geboten gewesen. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Kostennoten über Fr. 65'280.15 betreffen zahlreiche, wenn nicht überwiegend verfahrensfremde Leistungen wie Korrespondenz mit dem Arbeitsgericht, der Schlichtungsstelle und dem Amtsgericht etc., den Entwurf von Strafklagen, einer Vereinbarung mit A.________ und Verträgen, Verhandlungen vor dem Friedensrichteramt inklusive Vorbereitung, steuer- und mietrechtliche Abklärungen sowie betreibungsrechtliche Schritte, welche mit dem Strafverfahren in keinem Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung zwischen dem angeblich für das Strafverfahren gebotenen Beizug des Verteidigers und den verfahrensfremden Anwaltskosten erfolgt nicht. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten ihren Anwalt in erster Linie für die zivilrechtlichen Belange beigezogen, weshalb ihnen die daraus erwachsenen Kosten nicht zu ersetzen seien, nicht willkürlich. Ob Rechtsanwalt Brandenberg seine Tätigkeit für die Beschwerdeführer erst am Tag der Hausdurchsuchung oder bereits zuvor aufnahm, tut nichts zur Sache.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Unseld