BGer 4A_29/2010
 
BGer 4A_29/2010 vom 19.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_29/2010
Verfügung vom 19. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Verfahrensbeteiligte
A X.________ und B X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Beschwerdeführer,
gegen
Bank Y.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kontokorrentvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2009 mit Schreiben vom 11. März 2010 zurückgezogen haben;
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG);
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kiss Sommer