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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_216/2010
Urteil vom 12. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 17. Februar 2010.
Erwägungen:
Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juli 2009 wurde die Aufenthaltsbewilligung von X.________, geboren 1978, Staatsangehörige von Kamerun, nicht verlängert, und es wurde ihr eine Ausreisefrist auf den 23. Oktober 2009 angesetzt (Wegweisung). Zur Sicherstellung des Vollzugs dieser Wegweisung, welcher X.________ bis dahin keine Folge geleistet hatte, setzte das Migrationsamt sie mit Verfügung vom 18. November 2009 in Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, richterlich genehmigt am 20. November 2009. Mit Urteil vom 17. Februar erkannte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 18. Mai 2010, als rechtmässig.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 versetzte der Leiter des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt X.________ wegen Verstosses gegen die Hausordnung für zwei Tage in Disziplinararrest.
Am 9. März 2010 liess X.________ dem Bundesgericht ein von Hand in französischer Sprache beschriebenes, im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt gebräuchliches Formular "Anliegen/ Angaben" sowie ein Schreiben (eine Seite) in deutscher Sprache zukommen; beigelegt sind das Urteil vom 17. Februar 2010 sowie die Verfügung vom 5. März 2010. Soweit X.________ förmlich ein Rechtsmittel erheben will, kann darauf nicht eingetreten werden:
Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide zulässig; dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und die Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei der Verfügung des Leiters des Untersuchungsgefängnisses vom 5. März handelt es sich nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid; wie jener Verfügung zu entnehmen ist, kann dagegen bei der Leitung des Amtes für Justizvollzug des Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt rekurriert werden. Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2010 sodann kann zwar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch in keinem der beiden Schreiben auch nur ansatzweise dar, inwiefern das Urteil Recht verletze; es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Im Übrigen lässt sich nach Lektüre des Haftbestätigungsurteils nicht erkennen, welche Rechtsnorm das Verwaltungsgericht verletzt haben könnte.
Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Migration sowie zur Kenntnisnahme Advokat Hans Suter schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller