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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_181/2010
Urteil vom 10. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsarzt des Bezirks Y.________.
Gegenstand
Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei freiwilligem Klinikaufenthalt,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Februar 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ als gegenstandslos abgeschrieben und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer am 3. März 2010 die von ihm unterzeichnete Erklärung abgegeben, wonach er freiwillig als Patient in der Klinik verbleibe, der Freiwilligenschein werde den Patienten nur dann zur Unterschrift angeboten, wenn diese aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen werden können, jedoch weiterhin freiwillig in der Klinik bleiben wollen, in einem solchen Fall werde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug - gleich wie bei der Entlassung - wegen (mangels Beschwer) dahingefallenem Rechtsschutzinteresse gegenstandslos und sei (ohne Durchführung der auf den 5. März 2010 angesetzten Verhandlung) als erledigt abzuschreiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2010 eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsarzt des Bezirks Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann