BGer 6B_1049/2009
 
BGer 6B_1049/2009 vom 22.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_1049/2009
Urteil vom 22. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; Kostenauflage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2009 (SB090452/U/cs).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 11. Januar 2010 um eine angemessene Fristerstreckung. Er habe in den vergangenen Wochen vergeblich versucht, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Er ersuche darum, die Zahlungsaufforderung direkt an das Domizil der Beschwerdeführerin zu senden. Es sei ihm unter den gegebenen Umständen auch nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage sei, einen Betrag von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Es werde deshalb "nebst der Fristerstreckung ein Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtswohltat" gestellt, "damit auf diese Weise eine Bevorschussung des Verfahrens entfällt".
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 12. Februar 2010 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin persönlich an ihr Domizil und in Kopie an ihren Vertreter gesandt. Die Sendungen an die Beschwerdeführerin persönlich (mit Gerichtsurkunde und mit A-Post) kamen mit dem postalischen Vermerk zurück: "Briefkasten wird seit längerer Zeit nicht mehr geleert".
Der Vertreter wandte sich mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erneut ans Bundesgericht. Da er auch seinerseits die Beschwerdeführerin nicht erreichen könne, sehe er sich gezwungen, gestützt auf Art. 64 BGG ein "Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtswohltat zu stellen".
Der Kostenvorschuss ging nicht ein.
2.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Die Säumnisfolge tritt nur ein, wenn die zur Bezahlung des Vorschusses verpflichtende Verfügung bzw. die entsprechende Nachfristansetzung der Partei zugestellt werden konnte oder aber als zugestellt zu gelten hat.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Beschwerde durch ihren Vertreter beim Bundesgericht ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien nach der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, dass ihnen behördliche Akte des Gerichts rechtsgültig zugestellt werden können. Das Gericht darf erwarten, dass die Zustellung an die von der Partei angegebene Adresse erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger zugekommen ist.
Nach dem Gesagten hat jedenfalls die Zahlungsaufforderung vom 12. Februar 2010, die nicht nur an den Vertreter, sondern überdies an die Beschwerdeführerin persönlich gesandt wurde, als zugestellt zu gelten, und es ist so zu halten, als hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis genommen. Damit aber tritt die ausdrücklich angedrohte Säumnisfolge des Nichteintretens wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ein.
Daran ändert nichts, dass der Vertreter eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Diese könnte nur gewährt werden, wenn die Beschwerdeführerin bedürftig wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Bedürftigkeit ist dabei von der Partei darzutun und zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4). Dem Vertreter ist es jedoch, wie er in seinem Schreiben vom 11. Januar 2010 feststellt, nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss bezahlen könnte. Unter diesen Umständen kann die unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nicht gewährt werden.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn