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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_187/2009
Verfügung vom 8. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
Gegenstand
Eigentumsansprache.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Februar 2010 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann