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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_869/2009
Urteil vom 28. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
K.________, vertreten durch Fürsprecher
Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2009.
Sachverhalt:
A.
K.________ (geboren 1948) arbeitet bei der Eidgenössischen Verwaltung X.________als Abteilungsleiter und ist bei der Pensionskasse des Bundes (im Folgenden: PUBLICA) für die berufliche Vorsorge versichert. Auf den 1. Juni 2008 wurde er in die Lohnklasse 23 befördert, was eine Erhöhung des Einkommens zur Folge hatte. Am 1. Juli 2008 trat das revidierte Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz) in Kraft, mit welchem ein Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat verbunden war. Im Juli 2008 eröffnete die PUBLICA K.________, er habe Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie, weil er zum Zeitpunkt des Primatwechsels das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hatte. Massgebend für die Berechnung der garantierten Altersrente sei sein letzter versicherter Verdienst vor dem 1. Juli 2008. In seinem Fall betrage die garantierte jährliche Altersrente Fr. 54'403.35, entsprechend 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente.
B.
Am 5. Februar 2009 liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage einreichen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Besitzstandsgarantie nach dem PUBLICA-Gesetz Fr. 57'092.55 beträgt. Mit Entscheid vom 4. September 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
C.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern, dies unter dem Vorbehalt eines zusätzlichen Anspruchs aus dem Ergänzungsplan.
Die PUBLICA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Aufgrund des Umstandes, dass der 1948 geborene Beschwerdeführer erwogen hat, sich allenfalls bereits ein paar Monate vor dem 62. Geburtstag pensionieren zu lassen, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Höhe der ihm nach Massgabe der statischen Besitzstandsgarantie im Alter von 62 Jahren zustehenden Altersrente der PUBLICA. Da sein schutzwürdiges Interesse nicht durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, hat die Vorinstanz die Feststellungsklage zu Recht als zulässig erachtet (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund der im auf den 1. Juli 2008 in Kraft getretenen PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 2006 (SR 172.222.1) statuierten Besitzstandsgarantie im Alter von 62 Jahren zustehenden Altersrente.
2.1 Unter der Überschrift "Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration" bestimmt Art. 25 PUBLICA-Gesetz Folgendes:
Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA.
Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a des bis 30. Juni 2008 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (AS 2001 707) beträgt die Rente im Kernplan bei voller Versicherungsdauer und dem durch den Bundesrat festgesetzten Rücktrittsalter 60 % des versicherten Verdienstes für die Alters- und Invalidenrente.
2.2 Während die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der PUBLICA zur Auffassung gelangte, dass zur Berechnung der im Alter von 62 Jahren erreichbaren Rente auf den versicherten Verdienst per 30. Juni 2008 abzustellen sei, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, als massgebend sei der letzte Lohn vor dem Systemwechsel, einschliesslich der im Juni 2008 zufolge Beförderung in die Lohnkasse 23 erfolgte, auf ein Jahr umgerechnete Lohnerhöhung zu erachten.
2.3 Aufgrund des Wortlautes von Art. 25 PUBLICA-Gesetz lässt sich nicht feststellen, wie die Berechnungsgrundlage für die garantierte Altersrente zu ermitteln ist. Das PUBLICA-Gesetz äussert sich auch an anderer Stelle nicht zur Berechnung der Besitzstandsgarantie. Gemäss Botschaft des Bundesrates über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes) vom 23. September 2005 zu Art. 26 (der zum heutigen Art. 25 wurde) wird der Besitzstand auf dem letzten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lohn ermittelt und betragsmässig garantiert (BBl 2005 5879). Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass für die Berechnung der Besitzstandsgarantie der zuletzt (ab 1. Januar 2008) ausbezahlte Lohn herangezogen wird, und von dem hievon versicherten Teil 57 % (95 % von 60 % [bei 40 Versicherungsjahren]) frankenmässig garantiert werden. Denn eine fortlaufende Erhöhung der Besitzstandsgarantie bei Versicherten (über 55, aber) unter 62 Jahren bis zum Erreichen des 62. Altersjahres unter Anrechnung aller Lohnerhöhungen (infolge Stufenanstiegs, Beförderung, Teuerungszulagen und allgemeiner Reallohnerhöhungen), was nach dem Wortlaut von Art. 25 PUBLICA-Gesetz auch denkbar wäre ("95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente"), fällt aufgrund des Adjektivs 'statisch' in Art. 25 des Gesetzes sowie gemäss bundesrätlicher Botschaft, aber auch aus Praktikabilitätsgründen, ausser Betracht. Ist jedoch für die Berechnung der ab 1. Januar 2008 ausbezahlte Lohn massgebend, hat dies auch zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, nach dem 1. Januar, aber vor dem 1. Juli 2008, eine Beförderung in Kraft getreten ist, sofern sich der Lohn aufgrund dieser Beförderung nicht um mindestens 10 % erhöht hat. Denn nach altem Recht führten Änderungen des Beschäftigungsgrades und des massgebenden Jahreslohnes innerhalb eines Kalenderjahres im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2 nur zu einer Anpassung des versicherten Verdienstes, wenn die Abweichung voraussichtlich dauerhaft war und 10 % überstieg (Art. 12 Abs. 2 der bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001; PKBV1 [SR 172.222.034.1] in Verbindung mit Art. 20 PKB-Gesetz).
2.4 Somit ist als Berechnungsgrundlage für die garantierte Altersrente auch im vorliegenden Fall der versicherte Verdienst am 1. Januar 2008 heranzuziehen. Nach dem bisherigen (bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen) Recht bemass sich die Höhe der Altersrente nach dem versicherten Verdienst, indem der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente 1,5 % des versicherten Verdienstes für jedes Versicherungsjahr entsprach, wobei sie in keinem Fall mehr als 60 % des versicherten Verdienstes betragen konnte (Art. 32 PKBV 1). Als versicherter Verdienst galt nach Art. 13 Abs. 1 PKBV 1 der massgebende Jahreslohn abzüglich dem unteren Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Koordinationsbetrag). Dass für die Berechnung der Besitzstandsgarantie an den im alten Recht für die Rentenhöhe massgebenden versicherten Verdienst angeknüpft wird, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und erscheint sachgerecht.
2.5 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der von ihm im Monat vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes am 1. Juli 2008 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Lohn für die Berechnung der garantierten Altersrente massgebend sei, findet hingegen im Gesetzeswortlaut und in den Gesetzesmaterialien keine Stütze, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat. Auch die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Wenn Art. 25 PUBLICA-Gesetz mit Bezug auf den statischen Besitzstand der Übergangsgeneration an das alte Recht anknüpft, indem er 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente garantiert, ist es nur folgerichtig, dass sich die Berechnung der garantierten Altersrente nach dem für die Rentenbemessung nach altem Recht massgebenden versicherten Verdienst richtet.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer