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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_5/2010
Urteil vom 22. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Uster,
Einzelrichter in Haftsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Er wird verdächtigt, zulasten mehrerer geschädigter Personen Vermögensdelikte und weitere Straftaten verübt zu haben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 ordnete die Einzelrichterin in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_197/2009). Mit Verfügung vom 28. September 2009 verlängerte der Einzelrichter in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster die Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_289/2009).
B.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 verlängerte der Einzelrichter in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster erneut die Untersuchungshaft. Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 28. Dezember 2009 (Postaufgabe: 4. Januar 2010) an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (sinngemäss) seine Haftentlassung ("hilfsweise gegen Auflagen").
Das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben am 8. bzw. 11. Januar 2010 auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei ihm die uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Akten verwehrt worden.
Im Haftprüfungsverfahren ist dem Angeschuldigten zwar Einsicht in die haftrelevanten und dem Haftrichter übermittelten Akten zu geben. Ein Anspruch auf Einsicht in sämtliche Untersuchungsakten besteht hingegen vor Abschluss der Strafuntersuchung noch nicht (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 StPO/ZH; vgl. BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe keine Einsicht in die für die Prüfung der Haftgründe relevanten und dem Haftrichter vorgelegten Haftakten erhalten. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 23. Dezember 2009 ergibt, lagen die Haftakten dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger anlässlich der Anhörung zur Einsicht vor. Der Beschwerdeführer selbst hat an der Verhandlung diverse Unterlagen zu den Akten gegeben. Ein Akteneinsichtsantrag wurde laut Protokoll weder gestellt, noch abgewiesen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV) erweist sich damit als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Im angefochtenen Entscheid verweist der Haftrichter diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesgerichtes 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 (E. 3). Ausserdem wird erwogen, dass der Beschwerdeführer bezüglich Fluchtgefahr keine wesentlichen neuen Fakten darlege. Dass die Schweiz (seit 12. Dezember 2008) dem "Schengen-Raum" zugehöre, ändere an der Beurteilung nichts, zumal der Beschwerdeführer auch in der Schweiz oder in seinem Heimatland Deutschland "untertauchen" oder sich in ein Nicht-Schengenland absetzen könnte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die Annahme von Fluchtgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, er verfüge zwar über gefestigte soziale Beziehungen unter anderem nach Deutschland und spreche mehrere Fremdsprachen, von einem Sich-Verborgenhalten oder von Vorbereitungen zur Flucht könne jedoch nicht die Rede sein. Es kann offen bleiben, ob daneben noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären. Die Ansicht des Haftrichters, der Fluchtgefahr könne im gegenwärtigen Verfahrensstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnet werden, hält ebenfalls vor der Verfassung stand.
4.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Weiterdauer der Haft verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Strafuntersuchung komme nur schleppend voran, und die Zusicherung der Staatsanwaltschaft, sie wolle das Verfahren zügig vorantreiben, erscheine kaum noch glaubhaft. Ausserdem werde die Haftfrist im angefochtenen Entscheid nicht zeitlich beschränkt.
4.1 Im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 (E. 4) wurden (mit Hinweisen auf die einschlägige Praxis) die Kriterien dargelegt, die für eine verfassungskonforme Weiterdauer von Untersuchungshaft erfüllt sein müssen. Im angefochtenen Entscheid erwägt der kantonale Haftrichter, die nötigen Detaileinvernahmen zu den einzelnen Nebendossiers und die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers hätten bisher noch nicht durchgeführt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Uster vom 25. November 2009 rekurriert habe, in welchem ein Gesuch um Entlassung des Offizialverteidigers abgewiesen worden sei.
4.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die bisherige Haftdauer nicht als grundrechtswidrig erscheinen. Dass der Haftrichter die Haftdauer nicht (vorläufig) zeitlich befristet hat, hält vor der Verfassung stand, zumal im Dispositiv (Ziffer 2) des angefochtenen Entscheides ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer "jederzeit" ein neues Haftentlassungsgesuch stellen könne. Aus Art. 31 Abs. 4 BV ergibt sich ein Anspruch des Inhaftierten auf Haftprüfung in vernünftigen Abständen (vgl. BGE 126 I 26 E. 2 S. 28 f.; 123 I 31 E. 4c-d S. 37-39, je mit Hinweisen). Im Falle von künftigen Haftverlängerungen wird der kantonale Haftrichter die Verhältnismässigkeit der Haft allerdings besonders sorgfältig zu prüfen haben. Der blosse Umstand, dass eine etwaige Abberufung des (rechtsgültig bestellten) Offizialverteidigers rechtshängig ist, würde jedenfalls keine Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen.
5.
Weitere Beanstandungen des Beschwerdeführers bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen, die Staatsanwaltschaft See/Oberland bzw. das Bezirksgericht Uster seien für die Untersuchung und gerichtliche Beurteilung der Strafsache nicht zuständig, oder die verfügte Postkontrolle bzw. die Offizialverteidigung seien rechtswidrig. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 95 BGG).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG), ist das Begehren zu bewilligen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Haftsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster