BGer 6B_13/2010
 
BGer 6B_13/2010 vom 14.01.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_13/2010
Urteil vom 14. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Probezeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. November 2009 (SST.2009.157).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass eine Probezeit von fünf Jahren um zweieinhalb Jahre verlängert wurde, weil er einer Weisung, sich der Behandlung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer wahnhaften Störung zu unterziehen und sich darüber halbjährlich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auszuweisen, nicht nachgekommen war. Die Verlängerung der Probezeit stützt sich auf eine telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, dass er sich kategorisch weigere, der Weisung nachzukommen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2). Diese Feststellung über den Inhalt der Mitteilung ist tatsächlicher Natur. Sie könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Der Beschwerdeführer macht sachgerecht nur geltend, dass er telefonisch mitgeteilt habe, er wisse nicht, wo er sich für eine Therapie melden müsste und wer die Therapie zahle (Beschwerde S. 3). Mit dieser reinen Behauptung über den Inhalt des Telefongesprächs lässt sich nicht dartun, dass die tatsächliche Feststellung, er habe sich kategorisch geweigert, offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte. Die übrigen Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn