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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_572/2009
Urteil vom 11. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde D.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Abschreibung einer Vormundschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juni 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juni 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer Nr. 2 die Beschwerde mit Schreiben vom 10. November 2009 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher, soweit vom Beschwerdeführer Nr. 2 erhoben, durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass sodann die Beschwerdeführer Nr. 1 und 3 mit Nachfristansetzungen gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Oktober 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügungen vom 10. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 6. bzw. 30. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer Nr. 1 und 3 den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde, soweit von den Beschwerdeführern Nr. 1 und 3 erhoben, nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass auf die den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechende Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass den Beschwerdeführern, die entgegen der Aufforderung nach Art. 39 Abs. 3 BGG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet haben, der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid nicht mitgeteilt wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Soweit von den Beschwerdeführern Nr. 1 und 3 erhoben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit vom Beschwerdeführer Nr. 2 erhoben, wird die Beschwerde als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Die für die Beschwerdeführer Nr. 1-3 bestimmten Urteilsexemplare bleiben zu deren Handen im Dossier; die Beschwerdeführer erhalten jedoch mit A-Post Urteilskopien zur Kenntnis zugestellt.
Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann