Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
{T 0/2} 
1B_362/2009 
Urteil vom 5. Januar 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
gegen 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. 
In Erwägung, 
dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Januar 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: 
Féraud  Bopp