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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_794/2009
Urteil vom 10. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Fortsetzung der Betreibung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine - der Beschwerdeführerin Frist zu Einreden nach Art. 79 Abs. 2/81 Abs. 2 SchKG ansetzende - Verfügung des Betreibungsamtes Davos aufgehoben und dieses angewiesen hat, die von der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'554.-- gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung gemäss Art. 88 ff. SchKG fortzusetzen,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, gegen die (bei Ausstellung des Zahlungsbefehls in Zürich wohnende und erst nachträglich ihren Wohnsitz nach Y.________ verlegende) Beschwerdeführerin liege bereits ein zu Recht im Kanton Zürich ergangener (Art. 84 Abs. 1 SchKG), rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid vor, das Betreibungsamt Y.________ habe daher zu Unrecht Frist zu Einwendungen nach Art. 79 Abs. 2/81 Abs. 2 SchKG angesetzt, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens habe es lediglich die rechtskräftige Beseitigung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlags zu prüfen und die Betreibung anschliessend sogleich nach Art. 88 ff. SchKG fortzusetzen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann