BGer 5D_102/2009
 
BGer 5D_102/2009 vom 20.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_102/2009
Urteil vom 20. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, vom 9. Juni 2009.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde vom 22. Juli 2009 gegen den vorgenannten Entscheid,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 20. August 2009 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden