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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_654/2009
Urteil vom 19. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 31. August 2009.
Erwägungen:
1.
Am 4. März 2009 erteilte der Gerichtspräsident des Richteramtes A.________ der Beschwerdegegnerin in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes B.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 180'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2006 und die Kosten des Zahlungsbefehls. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 31. August 2009 den vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rekurs ab. Der Beschwerdeführer ersucht mit einer als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommenen Eingabe vom 29. September 2009 um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Be-gehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.2 Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer am 27. September 2005 drei Pelzjacken und einen Pelzmantel im Gesamtbetrag von Fr. 180'000.-- in Rechnung gestellt und habe den Rechnungsbetrag mit Schreiben vom 19. Januar 2005 (recte 2006) angemahnt. Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren drei Fax-Schreiben des Beschwerdeführers ins Recht gelegt, die zusammen eine Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 180'000.-- darstellten. Zwar behaupte der Beschwerdeführer er habe den Kaufvertrag über die Pelzjacken und den Mantel nur unter der Bedingung der Auszahlung einer hohen Vermittlerprovision abgeschlossen, die ihm auch in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in den Fax-Schreiben immer wieder auf ein abzuschliessendes bzw. abgeschlossenes Geschäft und die damit zusammenhängende Vermittlerprovision berufen, habe aber keine Belege beigebracht, wonach das Zustandekommen des Kaufvertrages von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Damit sei der Abschluss des Kaufvertrages unter der Bedingung einer Provisionszahlung nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst im Nachhinein auf den konditionellen Charakter des abgeschlossenen Vertrages berufen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Fax vom 14. November 2006 erklärt, er habe das Geschäft, von welchem offenbar die Provision abhängig war, nun abschliessen können, womit die behauptete Bedingung ohnehin eingetreten wäre.
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend auseinander, sondern begnügt sich grösstenteils damit, das Gegenteil der obergerichtlichen Ausführungen zu behaupten. Soweit er nunmehr geltend macht, er habe die bestellte Ware gar nicht erhalten, finden sich im angefochtenen Urteil keine Ausführungen zu dieser Behauptung und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass er dieses Vorbringen im kantonalen Verfahren ordnungsgemäss vorgetragen hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden