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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_490/2009
Urteil vom 22. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pornographie, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Mai 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 3. Juni 2009 mit, er gehe fristgemäss und unwiderruflich gegen die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts in Berufung. Das Obergericht sandte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Da es um eine Strafsache geht, ist die Berufung als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Darin wird indessen nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen seine Grundrechte verstösst. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn