BGer 6B_368/2009
 
BGer 6B_368/2009 vom 04.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_368/2009, 6B_369/2009, 6B_370/2009
Verfügung vom 4. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_368/2009
Gerichtliche Beurteilung (Diebstahl, ev. Veruntreuung),
6B_369/2009
Nichteintreten auf Strafanzeige,
6B_370/2009
Einstellung der Untersuchung,
Beschwerden gegen die Beschlüsse (UK090017/U/bee, UK090076/U/bee und UK080431/U/bee) des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009.
Erwägungen:
Die Beschwerden in Strafsachen wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2009 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerden in Strafsachen werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn