BGer 8C_704/2008
 
BGer 8C_704/2008 vom 02.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_704/2008
Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
1. M.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Dieter M. Troxler,
2. Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
M.________ (Jg. 1962) war teilzeitlich als Verkäuferin in der FIRMA X.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 9. August 2000 kam es zu einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann, in deren Verlauf sich M.________ (damals noch verheiratete B.________) laut Diagnose des erstbehandelnden Dr. med. A.________ vom 16. September 2000 nebst einer Commotio cerebri eine Fraktur am rechten Fuss sowie Rippenfrakturen und ein Hämatom rechts frontal zuzog. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom ..... wurde ihr Ehemann der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Mit Verfügung vom 30. März 2006 gewährte die SUVA M.________ rückwirkend ab 1. November 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer 17%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse. Daran hielt sie - unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung - mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen mit dem Begehren um Zusprache einer mindestens 50%igen Invalidenrente erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab; die Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Verbeiständung setzte es auf Fr. 3'755.20 fest.
C.
M.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die SUVA oder an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung beantragen; eventuell sei ihr eine Rente auf Grund einer 43%igen, mindestens aber einer 30%igen Invalidität zuzusprechen; zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Als neues Beweismittel reicht sie einen Bericht des Psychiatrischen Dienstes am Spital C.________ vom 12. August 2008 ein. Des Weiteren beantragt ihr Rechtsvertreter eine Erhöhung der im kantonalen Beschwerdeverfahren gewährten Parteientschädigung auf Fr. 6'440.- (zuzüglich Mehrwertsteuer). In der Beschwerdebegründung wird zudem als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs gerügt, dass das kantonale Gericht die ausdrücklich angefochtene Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren unbeurteilt gelassen habe.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 3). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen darf das Gericht weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der materiell streitigen Leistungsansprüche erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die von SUVA und Vorinstanz als versichertes (Unfall-)Ereignis anerkannte eheliche Auseinandersetzung vom 9. August 2000 hat zu keiner organisch nachweisbaren Schädigung geführt, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2005 noch fortbestehen würde. Der Heilprozess bezüglich der zunächst noch vorhandenen somatischen Befunde, namentlich die Frakturen am rechten Fuss und im Rippenbereich, waren mehr als vier Jahre nach dem versicherten Ereignis längst abgeheilt. Im Wesentlichen weist die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von der SUVA-internen Abteilung Versicherungsmedizin, vom 10. März 2005 noch eine Angstsymptomatik mit entsprechendem Vermeidungsverhalten, namentlich spezifische Phobien (im Sinne von ICD-10: F40.2) mit erhöhtem Angstniveau, auf. Nach vorinstanzlich geteilter Auffassung der SUVA ist dieser Befund natürlich kausal auf die im August 2000 erlebten Angriffe ihres damaligen Ehemannes mit den dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Vorbestehend und demnach nicht unfallkausal sind demgegenüber die von Frau Dr. med. D.________ ebenfalls diagnostizierte, wahrscheinlich hyperkinetische Störung (ADHS-Symptomatik) sowie zeitweilig auftretende depressive Phasen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zusätzlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) zu leiden. Diese Diagnosestellung ist unter den involvierten Fachärzten umstritten. Während Frau Dr. med. D.________ auf Grund ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 10. März 2005 in ihrer gleichentags verfassten Stellungnahme zum Schluss gelangt ist, dass sich diese Diagnose nicht mehr aufrechterhalten lasse, haben die Mediziner des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH in ihrer zu Handen der Invalidenversicherung erstellten Expertise vom 18. Juni 2007 diese Diagnose bestätigt. Ebenso haben Dr. med. E.________ und Frau lic. phil. F.________ vom Psychiatrischen Dienst am Spital C.________ in ihrem vor Bundesgericht eingereichten, als neues Beweismittel allerdings grundsätzlich nicht mehr zulässigen Bericht vom 12. August 2008 (E. 1 hievor) diese Diagnose als gegeben erachtet.
Laut Leitlinien der ICD soll die Diagnose der PTBS nur erfolgen, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.: WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern, 2005, S. 170). Die Rechtsprechung anerkennt dementsprechend eine invalidisierende PTBS nur, wenn sie nach einem solchen Ereignis auftritt (Urteil 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorfälle vom 9. August 2000 geeignet waren, eine PTBS im Sinne der Rechtsprechung zu bewirken. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft hat in seinem Urteil vom ..... den Ehemann der Beschwerdeführerin der einfachen und nicht der schweren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und gleichzeitig den ebenfalls zur Anklage gebrachten Tatbestand der Gefährdung des Lebens verworfen. Auch wenn die Ereignisse vom 9. August 2000 nicht unbedeutend sind, lassen sie sich doch nicht als derart traumatisierend qualifizieren, dass sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer PTBS führen könnten. Die vorgefallenen Ereignisse sind als Kulmination eines Beziehungskonfliktes zu sehen, wie die polizeilichen Einvernahmeprotokolle zeigen. Das Bundesgericht hat bei einem Raubüberfall mit Gewaltanwendung - unter Verweis auf BGE 129 V 177 - auch schon erkannt, dass nach einem Zeitablauf von fast zwei Jahren kein Andauern einer traumatischen Belastungsstörung mehr angenommen werden kann (Urteil U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.3). Ab Rentenbeginn am 1. November 2005 konnte somit ein rentenrelevanter Einfluss einer PTBS auf das Leistungsvermögen nicht mehr als erstellt gelten.
3.3 Eine psychisch bedingte Behinderung, welche bereits vor dem zur Diskussion stehenden Unfall bestand, ist hingegen nicht zu übersehen, wobei deren Ursache letztlich offen gelassen werden kann. So wird etwa im neuropsychologischen Untersuchungsbericht von dipl. Psych. G.________ und dem Psychologen und Psychotherapeuten Dr. med. I._______ von der Praxis Y.________ vom 18. Mai 2004 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits 1984 einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Offensichtlich falsch war deren Angabe anlässlich der neuropsychologischen Exploration durch die Psychologin G.________ und Dr. med. I._______, wonach ihre Essstörungen (Bulimie) schon vor der Misshandlung durch ihren Ehemann am 9. August 2000 abgeklungen waren. Würde dies zutreffen, hätte sie sich kaum noch am Tag vor der versicherten Auseinandersetzung zu einem Erstgespräch in der Beratungsstelle Z.________ eingefunden (Bericht der Psycholgin Frau lic. phil. H.________ vom 26. März 2002).
3.4 Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen kann nicht auf die Beurteilungen der Ärzte des ABI oder den neuropsychologischen Bericht von dipl. Psych. G.________ und Dr. med. I._______ vom 18. Mai 2004 abgestellt werden, weil danach die vorhandenen Beeinträchtigungen massgeblich auf eine PTBS zurückzuführen seien, was nach dem Gesagen nicht zutreffen kann. Der neuropsychologische Bericht vom 18. Mai 2004 berücksichtigt sodann auch das sich in den früheren Essstörungen manifestierende psychische Leiden fälschlicherweise nicht als vorbestehend, was der Annahme einer Unfallkausalität entgegenstehen würde. Weiter nehmen die Gutachter des ABI zur Unfallkausalität der einzelnen Befunde gar nicht Stellung, wozu sie auf Grund des von der Invalidenversicherung erteilten Auftrages allerdings auch keine Veranlassung hatten, ist die Unfallkausalität für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung doch von vornherein nicht von Bedeutung. Damit kann letztlich nur auf die Beurteilung der Frau Dr. med. D.________ vom 10. März 2005 abgestellt werden, welche die Diagnose einer PTBS nicht aufrechterhält. Die Stellungnahme von Frau Dr. med. D.________ erfüllt denn, wie schon im angefochtenen kantonalen Entscheid ausführlich und zutreffend aufzeigt wurde, auch die an beweistaugliche Berichte anstaltsinterner Ärzte zu stellenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Danach liessen sich neurologisch keine organischen Schädigungen ausmachen, welche noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (vgl. die in diesem Punkt zum gleichen Ergebnis gelangenden Gutachten des ABI vom 18. Juni 2007 sowie die Beurteilungen durch Dr. med. K.________ vom 29. April 2005 und durch Dr. med. L.________ vom 10. Oktober 2007, beide von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA).
4.
4.1 Die ab November 2005 noch vorhandenen Beschwerden müssen demnach als psychischen Ursprungs betrachtet werden. Soweit SUVA und Vorinstanz deren natürliche Kausalität bejaht haben, stellt sich die Frage, ob auch die für einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung kumulativ erforderliche Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben ist. Weder die SUVA noch die Vorinstanz haben sich mit dieser Frage vertieft auseinandergesetzt, sondern sind vielmehr ohne eingehendere Begründung davon ausgegangen. Dass eine solche Annahme indessen nicht ohne weiteres zu überzeugen vermag, ergibt sich auf Grund einer Prüfung der bei psychischen Folgeschäden eines Unfalles massgebenden, in BGE 115 V 133 umschriebenen einzelnen Adäquanzkriterien. Dabei ist das zur Diskussion stehende versicherte Ereignis weder als leicht noch als schwer einzustufen, sondern der mittleren Kategorie zuzuordnen. Zu beachten ist zudem, dass anders als bei einer Adäquanzprüfung nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule und diesen äquivalenten Verletzungen (BGE 134 V 109) psychische Faktoren auszuklammern sind und einzig somatisch begründbaren Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen werden kann.
4.2 Als erfüllt kann höchstens das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Geschehens vom 9. August 2000 betrachtet werden. Die körperlichen Verletzungen waren demgegenüber nicht besonders schwer und die somatischen Beschwerden erforderten auch keine besonders lange dauernde ärztliche Behandlung. Insbesondere lösten sie keinen körperlichen Dauerschmerz aus. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht auszumachen und der Heilverlauf war in somatischer Hinsicht nicht schwierig. Ebenso wenig ergab sich eine lange Dauer der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, konnte die Beschwerdeführerin doch nach dem Unfallereignis vom 9. August 2000 gemäss Bericht der Dres. med. M.________ und N.________ vom 21. August 2000 bereits am 16. August 2000 in ordentlichem Allgemein- und Ernährungszustand aus der chirurgischen Klinik des Spitals O.________ nach Hause entlassen werden, wobei eine erneute Arbeitsunfähigkeit vom Vertreter der Beschwerdeführerin erst wieder am 11. Juli 2001 geltend gemacht und als Rückfall gemeldet wurde. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind bei der Adäquanzprüfung nicht die im Zusammenhang mit der Prüfung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) eine Rolle spielenden, so genannten "Foerster-Kriterien" relevant, sondern einzig die nach der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 massgebenden Kriterien. Da, wie dargelegt, wenn überhaupt nur ein einziges Adäquanzkriterium und auch dieses nicht in besonders ausgeprägtem Ausmass erfüllt ist, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen am 1. November 2005 noch vorhandener Schädigung und den Vorfällen vom 9. August 2000 nicht anerkannt werden.
5.
Weil somit mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen noch vorhandener Beeinträchtigung und versichertem (Unfall-)Ereignis eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist, hätte sowohl im Einsprache- wie auch im kantonalen Beschwerdeverfahren an sich sogar eine Schlechterstellung der Versicherten (reformatio in peius) in Betracht gezogen werden können. Davon hat die Vorinstanz indessen abgesehen und im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies wegen der in Art. 107 Abs. 1 BGG vorgesehenen Bindung an die Parteibegehren nicht mehr möglich (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 67 zu Art. 62 und ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4 zu Art. 107 BGG). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die in der Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandete Bemessung der Invalidität einzugehen, kann doch die Zusprechung einer - wie beantragt - höheren Leistung wegen der nunmehr verneinten Adäquanzfrage von vornherein nicht mehr zur Diskussion stehen, weshalb es mit der auf der Basis einer 17%igen Invalidität gewährten Rente sein Bewenden hat. Die zugesprochene Integritätsentschädigung ist von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden.
6.
6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift die Höhe des im kantonalen Verfahren festgelegten Honorars des amtlichen Rechtsvertreters beanstandet wird, ist zunächst festzuhalten, dass diesbezüglich nur der Rechtsvertreter selber, nicht aber die versicherte und Beschwerde führende Person legitimiert ist (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151; Urteil M 2/06 vom 17. September 2007 E. 5.3.2). Dies gründet im Umstand, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ein kantonales Gericht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsbeistand entstehen lässt, an welchem dessen Mandant nicht beteiligt ist. Letzterer ist, soweit es um die Höhe der seinem Rechtsvertreter unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung geht, nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kostenentscheides hat nur der Rechtsvertreter einer Partei, welcher bei einem seiner Ansicht nach zu tief angesetzten Honorar seinem Klienten auch nicht mehr zusätzlich Rechnung stellen darf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006, E. 2.1, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53). Auf eine bezüglich der Entschädigung für den unentgeltlichen Beistand von der versicherten Person erhobene Beschwerde wäre daher nicht einzutreten.
6.2 Das kantonale Gericht legte das amtliche Honorar - ausgehend von einem als notwendig und angemessen erachteten Zeitaufwand von 18 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 180.- - auf Fr. 3'755.20 fest, während der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von weit über 70 Stunden geltend macht. Im Rahmen der amtlichen Vertretung ist jedoch nur der tatsächlich notwendige Aufwand zu vergüten. Dem hat die Vorinstanz mit ihrer Entschädigungsbemessung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter bereits vorprozessual tätig gewesen und dafür auch schon im Rahmen des Einspracheverfahrens von der SUVA entschädigt worden ist (vgl. Urteil 9C_331/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3). Der unter anderem geltend gemachte Zeitaufwand von 30 Stunden für die Beschwerdeschrift und von 42 Stunden für die Replik sprengen demgegenüber jedes Ausmass und sind letztlich auch mit der Schwierigkeit der Streitsache nicht vereinbar, welche entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht als aussergewöhnlich oder als in der tatsächlichen oder rechtlichen Problemstellung ausgesprochen schwierig zu qualifizieren ist. Die vorinstanzliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Vertretung im kantonalen Verfahren hält daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
6.3 Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie dem Kanton Bern die Kosten der amtlichen Vertretung und ihrem Anwalt das restliche Honorar entsprechend den Voraussetzungen von Art. 82 der bernischen Zivilprozessordnung nachzuzahlen habe. Die Vorinstanz zitiert damit den klaren Wortlaut von Art. 82 der bernischen Zivilprozessordnung (BSG 271.1), auf welchen Art. 113 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern (VRPG; BSG 115.21) verweist. Eine Konsultation dieser Bestimmung hätte ohne weiteres gezeigt, dass es nicht um einen nachträglichen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege geht, sondern lediglich darum, dass die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter wie auch dem Staat die Kosten nachzuzahlen hätte, wenn sie innert zehn Jahren zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen sollte. Eine analoge Regelung gilt im Übrigen auch für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 64 Abs. 4 BGG).
7.
Was die Festlegung des Honorars für den unentgeltlichen Anwalt durch die SUVA im Einspracheverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den entsprechenden Einspracheentscheid nicht in eigenem Namen Beschwerde erhoben hat. In analoger Anwendung von BGE 110 V 363 hätte er indessen auch dagegen schon bei der Vorinstanz selbst Beschwerde führen müssen. Zudem ist auch im Einspracheverfahren nur der notwendige Aufwand zu entschädigen, was mit der zugesprochenen Summe von Fr. 3'400.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geschehen ist. Auch für das Einspracheverfahren wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit über 53 Stunden ein unverhältnismässig hoher Zeitaufwand geltend gemacht, welcher in keinem sinnvollen Verhältnis zur Schwierigkeit der Angelegenheit und der Rechtslage steht. Auch in diesem Punkt wäre die Beschwerde demnach abzuweisen, wenn insoweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte.
8.
8.1 Aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsmittels sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 750.- von dieser zu tragen. Sie werden indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen, weil dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann, nachdem die Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dementsprechend wird Rechtsanwalt Troxler für das vorliegende Verfahren zum unentgeltlichen Beistand bestellt. Angesichts der doch auch nach entsprechender Aufforderung zur Kürzung nach wie vor weitschweifigen, teilweise nicht sachbezogenen und überdies kaum verständlichen Beschwerdeeingabe kann ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) ausgerichtet werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
8.2 Auf die Beschwerde betreffend die Höhe der Entschädigung im Einspracheverfahren wird nicht eingetreten. Die gegen die Höhe der Entschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren erhobene Beschwerde wird abgewiesen. Insoweit fallen auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gerichtskosten an.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde von M.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
M.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden M.________ auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Troxler wird als unentgeltlicher Anwalt aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Die Beschwerde von Rechtsanwalt Troxler wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Rechtsanwalt Troxler werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl