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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_135/2009
Urteil vom 4. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Henrik Kaestlin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. März 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin auf Klage der X.________ AG vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 8. April 2008 zur Zahlung von Fr. 53'674.70 nebst Zins verpflichtet wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das von ihr in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH die Bezahlung einer Prozesskaution verlangte;
dass die Beschwerdeführerin darauf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das vom Obergericht mit Beschluss vom 26. September 2008 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2009 abgewiesen wurde;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 3. März 2009 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil sie die von ihr verlangte Prozesskaution nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt hatte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 16. März 2009 der Post übergebene Beschwerdeschrift einreichte mit den Anträgen, die Beschlüsse des Obergerichts und den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch die kantonalen Gerichte vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. März 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin