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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_13/2009 /len
Urteil vom 17. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler.
Gegenstand
Auftrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter,
vom 5. Dezember 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 3'535.-- nebst Zins, Betreibungs- und Friedensrichterkosten klagte und gleichzeitig die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der eingeleiteten Betreibung verlangte;
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 5. Dezember 2008 verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 1'670.-- nebst Zins seit dem 12. Dezember 2007 sowie die Betreibungskosten im Betrag von Fr. 82.-- zu bezahlen und im Weiteren festhielt, die Beschwerdeführerin könne die eingeleitete Betreibung für den genannten Betrag fortsetzen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts Zug anfechten zu wollen, im Wesentlichen mit dem Antrag, ihre Klagebegehren seien gutzuheissen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht verschiedene neue Dokumente einreicht und mit ihren Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 118 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG bzw. nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass daher auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 100 ZPO/ZG, mithin von kantonalem Zivilprozessrecht, geltend macht;
dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Unrecht die Unklarheitenregel zugrunde gelegt, da es sich dabei um einen Grundsatz des Bundesprivatrechts handelt;
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auslegung der AGB zwar auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) behauptet, jedoch nicht genügend darlegt, inwiefern die Vorinstanz gegen diesen Grundsatz verstossen haben soll;
dass kein verfassungsmässiger Anspruch der Parteien besteht, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 108 Ia 293 E. 4c S. 295) und die Beschwerdeführerin keine Gründe darlegt, die eine Ausnahme rechtfertigen würden (vgl. BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52), weshalb auch der Vorwurf der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) ins Leere stösst;
dass die Gehörsrüge im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz als verspätet erachteten und daher zurückgewiesenen Beweiseingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet ist, da es sich beim angesetzten Termin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht "lediglich um die Parteibefragung" handelte, sondern um die "Parteibefragung und Hauptverhandlung" (siehe "Vorladung zur Parteibefragung und Hauptverhandlung" der Vorinstanz vom 5. August 2008, KB 4) und die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung weder weitere Belege eingereicht noch eine Frist zur Bezeichnung weiterer Beweismittel verlangt hat;
dass sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den bezeichneten Akten nicht ergibt, dass die Forderung betreffend einer bestimmten Mobile-Nummer unbestritten geblieben sei bzw. die Beschwerdegegnerin zugestanden habe, dass bei den drei bezeichneten Mobile-Verträgen Zweijahresverträge abgeschlossen worden seien, sondern die Beschwerdegegnerin ohne Bezugnahme auf bestimmte Verträge aussagte, es handle sich "teilweise um Zweijahresverträge" (Protokoll der Parteibefragung und Hauptverhandlung, KB 12, Ziff. 2.3 S. 3), womit die Vorinstanz ohne Verletzung des Willkürverbots davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für eine 24-monatige Laufzeit der von ihr ins Feld geführten Verträge nicht erbracht habe;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'300.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann