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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_68/2009/don
Verfügung vom 12. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zurzach (Präsident).
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (für das Appellationsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_68/2009 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zurzach schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann