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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_972/2008
Urteil vom 19. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, Schmiedenplatz 5, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 22. Juni 2006 einen Anspruch des P.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte, was sie mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006 bestätigte,
dass P.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 abwies,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Invalidenrente ab dem Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen eingehend gewürdigt und dem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 13. Juni 2006 volle Beweiskraft beigemessen hat,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtskonform (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) ist, zumal Dr. med. S.________ sowohl den Medikamentenkonsum als auch die Beschwerden des Versicherten nach dessen Angaben berücksichtigte, die Einnahme von Medikamenten keineswegs gezwungenermassen Nebenwirkungen - welche überdies die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigen müssten - erzeugt und sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers tatsächlich medikamentenbedingt sind (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 78/06 vom 27. November 2006 E. 4.2),
dass das kantonale Gericht daher in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann