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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_455/2008/sst
Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte Y.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2007 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--, ersatzweise umwandelbar in 20 Tage Freiheitsstrafe.
Eine hiegegen von Y.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. März 2008 ab.
B.
Y.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im September 2002 mit dem Mitangeklagten X.________ den Entschluss gefasst, Handelsgesellschaften zu gründen, das einbezahlte Gründungskapital hernach wieder abzuziehen und für weitere Gründungen einzusetzen sowie die Aktienmäntel anschliessend zu verkaufen. In der Folge hätten sie mit den identischen Fr. 100'000.-- als Barliberierung Schwindelgründungen mehrerer Aktiengesellschaften vorgenommen und das liberierte Gründungskapital von Fr. 100'000.-- nach erfolgter Gründung wieder abgezogen. Das einbezahlte Kapital habe daher wirtschaftlich nie zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft gestanden. Die Aktienmäntel hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter für Fr. 8'000.-- respektive ? 6'500.-- verkauft. Auf diese Weise hätten die beiden Täter Schwindelgründungen von 22 Handelsgesellschaften vorgenommen und dabei nach eigenen Angaben insgesamt ca. Fr. 80'000.-- verdient (angefochtenes Urteil S. 15 f., 2 [Anklageschrift]).
1.2 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, in den Gründungsurkunden der Gesellschaften sei öffentlich beurkundet worden, dass das Kapital voll geleistet und das Aktienkapital zu hundert Prozent liberiert worden sei. Im weiteren sei festgehalten worden, dass der einbezahlte Betrag zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach der Gründung und der Freigabe des Aktienkapitals und nach erfolgtem Handelsregistereintrag sei das einbezahlte Kapital aber nicht für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften verwendet, sondern jeweils, wie schon vor der Gründung beabsichtigt, wieder abgezogen worden. Die neu gegründete Gesellschaft habe somit nur noch aus einem Aktienmantel bestanden. Das Gründungskapital sei somit nur zum Schein einbezahlt worden, um auf diese Weise die Gründungsvorschriften zu umgehen. Es handle sich um einen klassischen Gründungsschwindel. Das Geld sei wirtschaftlich gar nie zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft vorhanden gewesen. Der Gesellschaft habe als Gegenwert für das abgezogene Kapital lediglich ein Aktionärsdarlehen gegenübergestanden, welches allerdings völlig ungesichert gewesen sei. Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalaustattung sei die Erklärung in der öffentlichen Urkunde und im Handelsregister, wonach das Aktienkapital vollumfänglich liberiert worden sei und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien Verfügung stünde, unwahr gewesen. Der beurkundende Notar und der Handelsregisterführer seien mithin über die beabsichtigte rechtswidrige Verwendung des Gründungskapitals und damit über die erfolgte Liberierung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital getäuscht worden. Der Beschwerdeführer habe sich daher der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 17 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Er habe zusammen mit seinem Mittäter bei der Gründung der Gesellschaften jeweils sämtliche gesetzlich geforderten Beträge eingebracht und für diese bis zur Weiterveräusserung in Form eines Darlehens gebürgt. Das Geld sei wirtschaftlich effektiv vorhanden gewesen. Der eigentliche Beurkundungsakt sei somit weder falsch gewesen noch durch einen Schwindel herbeigeführt worden. Jeder Käufer habe sich verpflichtet, das Darlehen gegenüber der AG zu übernehmen und die Vermögenswerte der Gesellschaft zuzuführen, was stets auch so gehandhabt worden sei. Das Aktienkapital sei daher nicht bloss zum Schein einbezahlt worden (Beschwerde S. 4 f., 7 f.).
2.2
2.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein.
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson liegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen).
2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E. 2a; Urteile der Strafrechtlichen Abteilung 6B_102/2007 vom 13.11. 2007 und des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4; für weitere Verweise vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 253 N 10). Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl. auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4; für weitere Verweise vgl. Boog, a.a.O., Art. 253 N 10).
2.3 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde das Gründungskapital stets auf das Kapitaleinzahlungskonto der Gesellschaften bei der jeweiligen Bank einbezahlt, welche im Sinne von Art. 633 Abs. 2 OR zuhanden der konstituierenden Generalversammlung bestätigte, der einbezahlte Betrag stehe der Gesellschaft nach Eintrag im Handelsregister bzw. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur freien Verfügung. In der öffentlichen Urkunde über die Gründung der Aktiengesellschaft stellte die Urkundsperson fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet seien und dass das Kapital zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach Gründung der Gesellschaft und Freigabe des Akteinkapitals wurden die Beträge indes jeweils wieder abgezogen und dem Beschwerdeführer als Darlehen ausbezahlt. Da sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erstreckt (BGE 113 IV 77 E. 3b), waren die von der Urkundsperson beurkundeten Erklärungen des Beschwerdeführers unwahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass das Geld beim Gründungsakt tatsächlich vorhanden war. Denn nach der Rechtsprechung ist die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern auch darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, der Umstand, dass die Rückzahlung des Liberierungskapitals formell als Darlehen ausgestaltet war. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen waren die Darlehensforderungen, da das Geld sofort für weitere Gesellschaftsgründungen verwendet worden war, wertlos, so dass in Wirklichkeit kein Gegenwert vorhanden war. Ob die späteren Käufer der Aktienmäntel, welche nach den Angaben der Täter die Darlehensverpflichtungen jeweils übernommen hätten, in der Lage gewesen wären, das Darlehen zurückzubezahlen, ist wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht relevant. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, sie hätten nicht sicher sein können, ob die Käufer der Aktienmäntel das Kapital auch in die AG einbringen würden (angefochtenes Urteil S. 19).
Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Eintrag der jeweiligen Gesellschaftsgründung in das Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn auch das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; Urteil des Kassationshofs 6S.231/1998 vom 19.6.2000 E. 5b/bb, in: ZBGR 83/ 2002 S. 290).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Anklageschrift sei äusserst summarisch abgefasst und verletze den Anklagegrundsatz. Die Schilderung des Vorgehens der Angeklagten genüge höchstens den Anforderungen an die Beschreibung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der subjektive Tatbestand werde ihm lediglich unterstellt, ohne dass er hinreichend umschrieben würde. Dass er und sein Mittäter mit Vorsatz gehandelt hätten, d.h. mit Wissen und Willen, dass der Notar bzw. der Handelsregisterführer mindestens möglicherweise eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden würde, weise die Anklageschrift nicht nach (Beschwerde S. 5 ff.).
3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c).
3.3 Wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 12 f.; erstinstanzliches Urteil S. 9), ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich. Die Anklageschrift beschreibt einleitend das generelle Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Mittäters und schildert hernach die einzelnen Gründungen der Gesellschaften im Detail. Im Anschluss daran folgt die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts als Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Anklageschrift wurde sorgfältig und umfassend abgefasst. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind hinreichend konkretisiert. Dies gilt namentlich für den subjektiven Tatbestand. Aus der einleitenden Darstellung des generellen Vorgehens und der rechtlichen Würdigung ergibt sich in klarer Weise, dass die beiden Täter gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, Schwindelgründungen vorzunehmen, und anschliessend diesen Entschluss in die Tat umgesetzt haben. Daraus ergeben sich ohne weiteres Vorsatz und Täuschungsabsicht.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB. Er habe nicht um die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens gewusst und sei der festen Überzeugung gewesen, sein Verhalten sei rechtmässig. Er habe daher nicht mit Vorsatz gehandelt. Er habe sich vielmehr im Irrtum über die Umstände befunden, mit denen das Gesetz die tatbestandsmässige Handlung kennzeichne. Er habe sich zudem bei mehreren Fachpersonen über die Rechtmässigkeit der Vorgänge informiert (Beschwerde S. 8 f. 10 f.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei nicht im Irrtum über einen Tatumstand gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Feststellung in der öffentlichen Urkunde, wonach das einbezahlte Kapital der Gesellschaft nach deren Gründung zur freien Verfügung stehen würde, nicht den Tatsachen entsprach, da er von Anbeginn weg die Absicht gehabt habe, das Gründungskapital wieder abzuziehen. Er mache im Grunde vielmehr einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns geltend. In diesem Zusammenhang gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten keine zureichenden Gründe zur Annahme gehabt, sie täten nichts Unrechtes. Der Beschwerdeführer habe von niemandem die Auskunft erhalten, dass sein konkretes Verhalten, d.h. die Gründung von Gesellschaften unter der von Anfang an beabsichtigten Rücknahme des Aktienkapitals nach erfolgter Gründung erlaubt sei. Er habe sich danach auch nie konkret erkundigt. Die beiden Täter hätten sich lediglich allenfalls über die Zulässigkeit der Gewährung eines Aktionärsdarlehens nach der Gründung einer Aktiengesellschaft informiert. Sie könnten sich daher nicht auf Art. 21 StGB berufen (angefochtenes Urteil S. 21 f.; erstinstanzliches Urteil S. 12 f.).
4.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat. Einem Sachverhaltsirrtum erliegt danach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; 134 II 33 E. 5.3).
Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem Verbotsirrtum handelt somit, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich, aber aus zureichenden Gründen, für erlaubt hält. Der Täter handelt nur in einem Rechtsirrtum, wenn er meint, kein Unrecht zu tun. Hält er sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; TRECHSEL/ Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 21 N 4).
4.4 Der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale wie über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur ist ein Sachverhalts- und nicht ein Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts verstanden und somit mit Vorsatz gehandelt, auch wenn er sich über die genaue rechtliche Qualifikation und die Strafbarkeit seiner Handlungen im Irrtum befand.
Ein Rechtsirrtum könnte sich nur zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, wenn er als unvermeidbar erschiene. Denn auf einen Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Zureichend ist ein Grund nach der Rechtsprechung nur, wenn dem Täter aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 293 E. 4a). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch einen Anwalt verlässt, gilt ein Rechtsirrtum nur als unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; ferner Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 21 StGB N 20). Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben sich der Beschwerdeführer und sein Mittäter nicht nach der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens erkundigt, sondern höchstens über die Zulässigkeit der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an ihre Aktionäre oder des Verkaufs von Aktienmänteln. Ob die Gewährung von Darlehen an Aktionäre (vgl. hiezu etwa Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 12 N 544 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N 347 ff.) oder der Handel mit Mantelgesellschaften (vgl. hiezu Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 620 N 8; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 56 N 163 ff.) zulässig sind, ist hier indes ohne Bedeutung. Zu beurteilen ist ausschliesslich die schwindelhafte Gründung von Aktiengesellschaften, bei welchen den Gesellschaften das Aktienkapital wirtschaftlich nicht zur Verfügung steht, so dass die öffentliche Beurkundung über diesen Umstand und der nachfolgende Eintrag ins Handelsregister unwahr sind. Dass die Mantelgesellschaften später von Rechtsanwälten oder Treuhändern erworben worden sind, hat dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter somit nicht die Gewissheit verschaffen können, ihr Vorgehen in Bezug auf die Gründung sei rechtmässig.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eventualiter die Strafzumessung. Die Vorinstanz berücksichtige nicht hinreichend, dass die Aktienmäntel von Treuhändern und Rechtsanwälten gekauft worden seien, was er als juristischer Laie zweifellos dahin habe interpretieren dürfen, dass sein Handeln korrekt sei. Dies müsse strafmindernd berücksichtigt werden. Aus dem Umstand, dass er davon übezeugt gewesen sei, nicht Unrechtes zu tun, dürfe nicht auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 9/10). Das Strafmass müsse erheblich nach unten korrigiert werden. Angemessen könne höchstens eine geringe Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- sein (Beschwerde S. 9 f./11 f.).
5.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem urteilenden Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).
5.3 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigen sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. So ist nicht zu beanstanden, dass sie angesichts der hohen Zahl von 22 Einzelfällen, der langen Deliktsdauer und der ausschliesslich finanziellen Motivation zu den Straftaten das Verschulden als erheblich werten. Zutreffend würdigen sie auf der anderen Seite zu Gunsten des Beschwerdeführers seine Vorstrafenlosigkeit und den guten Leumund sowie den Umstand, dass er sich seit den zu beurteilenden Taten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Zutreffend nimmt die Vorinstanz auch an, der Beschwerdeführer sei nicht einsichtig. Doch würdigt sie dies zu Recht nicht als straferhöhend, sondern sieht lediglich von einer Strafminderung ab, wie sie bei einem geständigen Täter möglich ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch im Umstand, wonach Aktienmäntel von Treuhändern und Rechtsanwälten gekauft wurden, keinen Grund für eine Strafminderung erblickt hat. Denn Gegenstand des Strafverfahrens bilden nicht die Verkäufe der Mantelgesellschaften, sondern die schwindelhaften Gründungen der Gesellschaften (angefochtenes Urteil S. 23 f.; erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen werden kann, ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit der Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt, soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, ebenfalls als unbegründet.
6.
6.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Diese dürfe nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Er erziele nur ein durchschnittliches Einkommen, habe erhebliche familienrechtliche Unterhaltspflichten und würde durch die Rückforderung der Kosten zusätzlich massiv bestraft werden.
6.2 Die Vorinstanz ordnet in ihrem Dispositiv an, die dem amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren ausgerichtete Entschädigung werde vom kostenpflichtigen Beschwerdeführer zurückgefordert. Sie nimmt an, von der Rückforderung könne nur abgesehen werden, wenn Bedürftigkeit des Verurteilten vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren bei der A.________ AG angestellt, an welcher er auch beteiligt sei. Nach eigenen Angaben verdiene er jährlich ca. Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- Er habe ein steuerbares Einkommen von Fr. 75'000.-- und ein in Immobilien angelegtes steuerbares Vermögen von Fr. 180'000.--. In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse liege keine Bedürftigkeit vor (angefochtenes Urteil S. 25).
6.3 Angesichts dieser Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz gemäss § 61 Abs. 3 StPO/AG die Entschädigung für den amtlichen Anwalt vom Beschwerdeführer zurückfordert. Die Kostentragung durch den Beschwerdeführer erscheint jedenfalls als zumutbar. Dass auch der Beschwerdeführer selbst im Grund nicht von einer Bedürftigkeit ausgeht, ergibt sich daraus, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog