BGer 8C_884/2008
 
BGer 8C_884/2008 vom 17.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_884/2008
Urteil vom 17. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Leistungsbegehren der 1958 geborenen T.________ mit Verfügung vom 7. September 2007 ablehnte, da der Invaliditätsgrad nur 10 % betrage und damit kein rentenbegründendes Mass erreiche,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde (Entscheid vom 26. August 2008),
dass T.________ hiegegen Beschwerde an das Bundesgericht einreicht, indem sie ihr Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente und um weitere Abklärungen dem Sinne nach erneuert,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund der Berichte der Klinik X.________ vom 11. Juli 2006 sowie des Psychiatrischen Dienstes der Klinik Y.________ vom 30. Juli 2007, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch hinsichtlich einer anderen geeigneten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig ist, wogegen namentlich die Einschätzungen des Hausarztes Dr. B.________ nicht aufzukommen vermögen, so dass jedenfalls eine rentenbegründende Invalidität zu Recht verneint worden ist,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass auch die in der Beschwerde sinngemäss beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass im Übrigen, soweit die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil ein diesbezüglicher Anspruch weder Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerde noch des angefochtenen kantonalen Entscheides gewesen ist und dagegen keinerlei sachbezogene Begründung vorgebracht wird (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass deshalb, soweit nicht unzulässig, die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Lustenberger Batz