BGer 8C_952/2008
 
BGer 8C_952/2008 vom 11.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_952/2008
Urteil vom 11. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge (Prämienverbilligung),
Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in die Eingaben vom 22. Juli und 17. November 2008 (Poststempel),
in die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. November 2008 angesetzten, am 1. Dezember 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Gericht die Möglichkeit offen hält, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet zu lassen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel