BGer 4F_13/2008
 
BGer 4F_13/2008 vom 08.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4F_13/2008 /len
Urteil vom 8. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
X.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 27. Oktober 2008 (4A_476/2008).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2008 auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. August 2008 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 20. Oktober 2008 datierte, aber am 1. Dezember 2008 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2008 Revision einzulegen;
dass in dieser Eingabe zur Begründung des Revisionsgesuchs ausgeführt wurde, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sei und der am Verfahren mitwirkende Präsident Corboz, gegen den für das Revisionsverfahren ein Ausstandsbegehren gestellt werde, Amtsmissbrauch begangen habe;
dass das Ausstandsbegehren gegen Präsident Corboz gegenstandslos ist, weil dieser am Revisionsverfahren nicht mitwirkt;
dass nach der Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die vorgebrachten Rügen den Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 7B.68/2001 E. 2 vom 30. März 2001 und Urteil 4F_1/2007 E. 5 vom 13. März 2007);
dass somit die sinngemässe Behauptung des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121 lit. c oder d BGG offensichtlich unbegründet ist;
dass der vom Gesuchsteller gegenüber Präsident Corboz erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs offensichtlich haltlos ist, weshalb der sinngemäss behauptete Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG nicht gegeben ist;
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin