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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_948/2008
Urteil vom 5. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008.
Nach Einsicht
in die Eingabe des B.________ vom 28. Oktober 2008 (Poststempel) betreffend «Verlängerung der Frist»,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 an B.________, wonach unklar sei, ob und gegen welchen Entscheid er allenfalls Beschwerde erheben wolle, und eine Verbesserung in Bezug auf Antrag und Begründung lediglich innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist möglich sei,
in die Eingabe des B.________ vom 11. November 2008, welcher der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008 betreffend die Einstellung der Invalidenrente beigelegt war,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 28. Oktober 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt und eine Behebung dieses Mangels lediglich innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008 dem Rechtsvertreter von B.________ am 29. September 2008 ausgehändigt worden war, die Eingabe vom 11. November 2008 somit verspätet ist,
dass die in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 genannten Umstände keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 5F_2/2008 vom 7. April 2008), und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler