BGer 8C_569/2008
 
BGer 8C_569/2008 vom 02.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_569/2008
Urteil vom 2. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 20. Mai 2008.
In Erwägung,
dass der als Hilfsarbeiter tätig gewesene S.________, geboren 1955, seit 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente bezog (Verfügung vom 2. Juli 2004),
dass die IV-Stelle Schwyz die Rente nach Begutachtung des Versicherten durch das Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, sowie das Begutachtungsinstitut Y.________ (Gutachten vom 9. Juni 2006 beziehungsweise 5. Dezember 2006), mit Verfügung vom 21. März 2007 per 30. April 2007 aufgehoben hat (Invaliditätsgrad: 34 %),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2008 abgewiesen hat,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass die Rentenrevision die Änderung des Grades der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, insbesondere zufolge wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen; 112 V 371 E. 2b S. 371 und 387 E. 1b S. 390), voraussetzt, was sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (AHI 1999 S. 83, I 557/97 E. 1b; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.),
dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vorliegend im Bericht der Klinik B.________ vom 9. März 2004 dokumentiert ist, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war,
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten, welche die nachfolgende Entwicklung aufzeigen, unter fachrichterlicher Mitwirkung einlässlich gewürdigt hat,
dass zwei Gutachten, nämlich das von der IV-Stelle eingeholte sowie ein Privatgutachten des Dr. med. J.________, Begutachtungsinstitut Z.________ vom 18. Dezember 2007, vorliegen, welche sich zu den somatischen Beschwerden äussern,
dass sich Verwaltung und Vorinstanz auf die Einschätzung des Prof. Dr. med. M.________ vom Spital X.________ gestützt haben, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit (unter Einschaltung vermehrter Pausen) vollumfänglich zuzumuten ist,
dass unbestrittenerweise kein psychisches Leiden vorliegt, welches die Überwindung der geklagten Schmerzen verunmöglichen würde (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50),
dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Aktenwidrigkeiten und Widersprüchen in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend macht,
dass sich indessen der Privatgutachter Dr. med. J.________ bezüglich der entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit - bei zusätzlichem Befund einer stiff shoulder mit beginnender glenohumeraler und AC-Arthrose sowie komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) - im Wesentlichen mit der Feststellung begnügt, die Schlüsse des Prof. Dr. med. M.________ seien nicht zu gebrauchen und selbst eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht vorstellbar, was indessen keine Zweifel an der Richtigkeit des von der IV-Stelle veranlassten Gutachtens zu begründen vermag,
dass im Abstellen auf das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ weder eine Verletzung von Beweisgrundsätzen noch eine offensichtliche Unrichtigkeit in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszumachen ist,
dass angesichts der nunmehr vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. Juli 2004 ausgewiesen ist und damit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind,
dass dem Erfordernis, vermehrt Pausen einzulegen, mit dem höchstzulässigen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) und der Einkommensvergleich, welcher der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegt wurde, nicht bestritten wird,
dass die Kosten privat eingeholter Gutachten nur dann zu vergüten sind, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG), was vorliegend nicht zutrifft,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo