BGer 5A_471/2008
 
BGer 5A_471/2008 vom 01.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_471/2008/don
Urteil vom 1. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (nach erfolgloser Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizil androhungsgemäss am 11. November 2008 im Bundesblatt veröffentlichter: Art. 39 Abs. 3 BGG) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den ihm mit (wegen Zustellungsvereitelung durch Angabe einer nicht mehr gültigen Adresse als am 21. Oktober 2008 zugestellt geltender) Verfügung vom 23. Juli 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der Veröffentlichung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung des für ihn bestimmten Urteilsexemplars mangels Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin, der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu seinen Handen im Dossier.
Lausanne, 1. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann