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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_693/2008
Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
K.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. August 2008.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2008, worin das kantonale Gericht auf eine gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2007 der IV-Stelle Thurgau gerichtete Eingabe vom 17. Dezember 2007 nicht eintrat und die Akten an die IV-Stelle überwies, damit diese die Eingabe als Einsprache behandle,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Akten,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid formell um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der aus Sicht der Beschwerdeführerin eine rechtswidrige Anweisung, nämlich das Durchführen des Einspracheverfahrens, und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 V 97 E. 1.2.3 S. 100; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),
dass sich das Bundesgericht in BGE 134 V 97 bereits mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob mit dem auf den 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a IVG für sämtliche in die Zuständigkeit der IV-Stellen oder Ausgleichskassen gemäss IVG fallenden Bereiche das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG aufgehoben worden ist,
dass es dabei zum Schluss gelangt ist, mit der Inkraftsetzung von Art. 57a IVG sei zum Zustand vor der Einführung des ATSG und damit des Einspracheverfahrens zurückgekehrt worden (a.a.O., insbesondere E. 2.6.2 S. 104, E. 2.7 f. S. 106 f.),
dass davon abzuweichen kein Anlass besteht, insoweit die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einspracheverfahrens insbesondere auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens herabgesetzt wird, unzulässig ist,
dass folglich die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen ist, wobei im Übrigen auf BGE 134 V 97, insbesondere auf E. 2.9.1 f. S. 108, verwiesen sei,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2007 neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel