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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_126/2008 /len
Urteil vom 20. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. September 2008.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Brugg mit Urteil vom 28. Mai 2008 feststellte, dass das Mietverhältnis der Parteien betreffend die 4-Zimmerwohnung, im Erdgeschoss rechts, der Liegenschaft D.________, auf den 29. Februar 2008 hin rechtmässig aufgelöst worden sei, und die Beschwerdeführer anwies, die erwähnte Wohnung innert zehn Tagen seit Rechtskraft seines Urteils zu räumen;
dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben, die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. September 2008 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Oktober 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 11. September 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin