BGer 9C_884/2008 |
BGer 9C_884/2008 vom 17.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_884/2008
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Urteil vom 17. November 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer,
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. September 2008.
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Nach Einsicht
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in die Eingabe des S.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2008, worin er Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. September 2008 ankündigte,
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in die Beschwerde vom 23. Oktober 2008 (Poststempel),
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2008 an S.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2008, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.- aufgefordert worden war,
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in die von S.________ am 26. Oktober eingereichte Eingabe,
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in das sinngemässe Begehren des S.________ vom 27. Oktober 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - bezogen auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 4. Juli 2007 - die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wobei eine nach dem 4. Juli 2007 eingetretene Verschlechterung allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen wäre,
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dass die Beschwerde somit unzulässig ist, woran eine Bezahlung des verlangten Gerichtskostenvorschusses nichts ändern würde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, ebenso die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers betreffend ratenweise Tilgung, zu einem späteren Zeitpunkt,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Bollinger Hammerle
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