BGer 8C_645/2008
 
BGer 8C_645/2008 vom 07.11.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_645/2008
Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2008.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. August 2004 und Einspracheentscheid vom 27. September 2007 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch der 1971 geborenen B.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2008 ab.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Am 10. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das kantonale Gericht hat auch zutreffend erkannt, dass die im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen intertemporalrechtlich nicht anwendbar sind.
3.
Gemäss der im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid wäre die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt tätig. Dies hat zur Folge, dass die Invalidität nach der sog. gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2007; BGE 133 V 504; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; je mit Hinweisen) zu bestimmen ist.
4.
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, der Versicherten sei in gesundheitlicher Hinsicht eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit wie auch die Tätigkeit im Haushalt vollzeitlich zumutbar, wobei von einer 20%igen Einschränkung des Leistungsvermögens auszugehen sei.
Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten. Sie stützt sich insbesondere auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten des Instituts X.________ vom 12. Februar 2007.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb es die Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Instituts X.________ für überzeugender erachtet als die Aussagen der übrigen berichterstattenden Ärzte, soweit sich diese abweichend vom Gutachten äussern. Es hat dabei entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung weder in den Akten liegende, entscheidwesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen noch den Untersuchungsgrundsatz oder beweisrechtliche Regeln verletzt. An diesem Ergebnis vermöchte auch der von der Beschwerdeführerin angekündigte neue Arztbericht, bei ohnehin mindestens fraglicher prozessualer Zulässigkeit, nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
5.
Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode geprüft. Dabei hat es auf die genannten Feststellungen zur gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Juni 2004 abgestellt. Es hat erwogen, die Versicherte könne weiterhin mindestens das gleiche Erwerbseinkommen erzielen wie vor Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung. Damit bestehe im erwerblichen Bereich keine Invalidität. Im Aufgabenbereich Haushalt liege eine Einschränkung von 20 % vor, was gewichtet bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 40 % an der Gesamttätigkeit eine Invalidität von 8 % ergebe. Dies entspreche mangels einer Einschränkung im erwerblichen Bereich zugleich dem Gesamtinvaliditätsgrad.
Diese Beurteilung entspricht, soweit vom Bundesgericht überprüfbar, Gesetz und Praxis. Soweit sich die Beschwerde überhaupt hiezu äussert, beschränkt sie sich auf das Vorbringen, dass eine Arbeitsstelle, welche dem Leiden der Versicherten angepasst sei, nicht zu finden wäre, zumal diese auch keine Ausbildung aufweise. Dieser Einwand ist nicht begründet. Die Einschränkungen, denen die Beschwerdeführerin leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen ist, sind nicht dergestalt, dass der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) nicht entsprechende Stellen anbieten würde. Und das Fehlen einer Ausbildung ist bei der Invaliditätsbemessung als invaliditätsfremder Faktor ausser acht zu lassen.
Der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) wird demnach nicht erreicht.
6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Leuzinger Lanz