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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_639/2008
Urteil vom 20. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 11. April 2008 liess K.________ Beschwerde erheben gegen eine ihrem Rechtsvertreter gemäss eigenen Angaben am 22. Februar 2008 ausgehändigte Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschluss vom 27. Mai 2008 nicht ein, da das Rechtsmittel zu spät erhoben worden sei.
B.
Dagegen lässt K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 11. April 2008 einzutreten.
Erwägungen:
1.
Wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung und in Anwendung von Art. 38 f. in Verbindung mit Art. 60 ATSG dargelegt, lief die Rechtsmittelfrist am 7. April 2008 ab. Das Rechtsmittel wurde dagegen erst am 11. April 2008 und damit verspätet erhoben. Es kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Eine Entscheidfällung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden: Bei der Festlegung des Empfangsdatums der Verfügung stellte sie auf die Angaben der Versicherten selbst ab; zur Frage, ob bei dieser Sachlage die Eingabe aus rechtlicher Sicht als fristwahrend zu betrachten ist, hatte sich die Versicherte in der Beschwerdeschrift überdies ebenfalls bereits geäussert. Dass die IV-Stelle, bei welcher die als Beschwerde betitelte Eingabe eingereicht worden ist, von einem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ausgegangen ist und dieses daher - nach entsprechender Rückfrage vom 16. April 2008 bei der Einlegerin, ob die Eingabe tatsächlich als Beschwerde an die zuständige Instanz weiter geleitet werden solle, zumal die darin getätigten Vorbringen an der Auffassung der IV-Stelle nichts ändern würden - dem kantonalen Gericht am 29. April 2008 weiter geleitet hat, hilft ebenso wenig weiter, liegt es doch allein an der Rechtmittelbehörde, über den Fristenablauf abschliessend zu befinden und ist in der Anfrage vom 16. April 2008 auch nicht ein Widerruf der Verfügung vom 21. Februar 2008 zu erblicken, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint.
2.
Die Angelegenheit wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt, wobei die Kosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel