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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_816/2008
Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. August 2008.
Nach Einsicht
in die vom kantonalen Verwaltungsgericht an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 19. September 2008 (Poststempel), worin H.________ "gegen sämtliche Verfügungen Einsprache in allen Punkten" erhob,
in die Akten der Vorinstanz,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass als taugliches Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht lediglich die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren ablehnende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2008 in Frage kommt (Art. 90-94 BGG),
dass darin die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst abgelehnt hat, weshalb sich die Frage der Bedürftigkeit gar nicht stelle,
dass sich der Verfasser des Schreibens vom 19. September 2008 mit dieser Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, auf seine angespannte finanzielle Situation zu verweisen und gegen die Vorinstanz pauschal gehaltene Vorwürfe zu richten,
dass dergestalt nicht eine, den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift genügende Eingabe vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe ungeachtet dessen nicht einzutreten ist, ob deren Verfasser damit überhaupt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen wollte,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 19. September 2008 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel